Recht: Unterschriebener Vertragsentwurf ist kein Angebot

Das LAG Berlin musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Sie einem Bewerber bereits ein konkretes Arbeitsangebot gemacht haben, wenn Sie ihm einen Vertragsentwurf zur Prüfung zusenden. Die klare Antwort der Richter: Nein (LAG Berlin, Urteil vom 30.01.2004, Az. 6 Sa 2239/03).
Geklagt hatte ein Bewerber, der – wie gebeten – den geprüften Vertragsentwurf unterschrieben und geprüft an das Unternehmen zurückgeschickt hatte. In seinen Augen war damit ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen – jedenfalls sei aber ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Das Unternehmen sah das anders – und wurde verklagt.

Die Richter aber urteilten: Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Denn gerade die Übersendung des Entwurfs zeige, dass ein Arbeitsvertrag erst mit der schriftlichen Einigung zu Stande kommen sollte. Diese fehle hier aber, weil die Übersendung eines Entwurfs ohne Unterschrift kein Angebot zum Vertragsschluss ist. Ein Arbeitsvertrag wird aber wie jeder andere Vertrag auch durch Angebot und Annahme geschlossen. Ändern Sie oder der Bewerber in einem von dem anderen Teil schon unterzeichneten Vertrag etwas, so wird ein Vertrag mit der 2. Unterschrift grundsätzlich nicht geschlossen. Vielmehr liegt ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags vor (§ 150 Abs. 2 BGB). 

Geklagt hatte ein Bewerber, der – wie gebeten – den geprüften Vertragsentwurf unterschrieben und geprüft an das Unternehmen zurückgeschickt hatte. In seinen Augen war damit ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen – jedenfalls sei aber ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Das Unternehmen sah das anders – und wurde verklagt.
Die Richter aber urteilten: Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Denn gerade die Übersendung des Entwurfs zeige, dass ein Arbeitsvertrag erst mit der schriftlichen Einigung zu Stande kommen sollte. Diese fehle hier aber, weil die Übersendung eines Entwurfs ohne Unterschrift kein Angebot zum Vertragsschluss ist. Ein Arbeitsvertrag wird aber wie jeder andere Vertrag auch durch Angebot und Annahme geschlossen. Ändern Sie oder der Bewerber in einem von dem anderen Teil schon unterzeichneten Vertrag etwas, so wird ein Vertrag mit der 2. Unterschrift grundsätzlich nicht geschlossen. Vielmehr liegt ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags vor (§ 150 Abs. 2 BGB).

Das LAG Berlin musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Sie einem Bewerber bereits ein konkretes Arbeitsangebot gemacht haben, wenn Sie ihm einen Vertragsentwurf zur Prüfung zusenden. Die klare Antwort der Richter: Nein (LAG Berlin, Urteil vom 30.1.2004, Az. 6 Sa 2239/03).