Problem Krankheit: So kommt der Arbeitgeber zu seinem Geld

Ein Mitarbeiter wird verletzt und der Arbeitgeber muss wegen dieser Krankheit weiter Lohn bezahlen. Ein wichtiges Recht und eine Möglichkeit, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist dabei vielfach unbekannt.

Wenn ein Mitarbeiter verletzt wird und deshalb ausfällt, wird das vom Arbeitsrecht so behandelt, als ob er wegen einer Krankheit ausfallen würde. Der Arbeitgeber muss in der Regel für 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber mit § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber ein wichtiges Recht, das vielen Arbeitgebern erstaunlicherweise unbekannt ist.

Krankheit oder Verletzung verursacht: Verursacher muss zahlen
Derjenige, von dem der Arbeitnehmer Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles aufgrund der Krankheit oder Verletzung verlangen kann, muss zahlen. Der Arbeitgeber kann von ihm Ersatz der Kosten verlangen, die er selbst an Entgeltfortzahlung wegen Krankheit an seinen Mitarbeiter gezahlt hat. Das gilt auch für darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Typische Beispiele für Schadensersatz bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Verletzung

  •  Der Ehemann einer Verkäuferin schlägt diese zusammen, so dass sie sich im Krankenhaus stationär behandeln lassen muss und 3 Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben ist.
  • Ein Mitarbeiter wird schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei verletzt.
  • Der Mitarbeiter wird beim Joggen von einem Hund angegriffen und erheblich verletzt. Hier besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter.

In allen diesen Fällen kann der Arbeitgeber arbeitsrechtlich Schadensersatz von dem Verursacher der Verletzung bzw. Krankheit in Höhe der von ihm geleisteten Entgeltfortzahlung verlangen.

2 Tipps für Arbeitgeber

  1. Es kommt nicht darauf an, ob sich in dem Arbeitsvertrag für diesen Fall eine Regelung findet. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers geht in Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung automatisch auf Sie über.
  2. Ihr Mitarbeiter ist für diesen Fall der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Angaben zu machen. Auch, wenn ihm oder ihr das unangenehm ist (wie etwa in dem obigen Beispielfall mit der verprügelten Verkäuferin.) Das ist so in § 6 Abs. 2 EFZG ohne Wenn und Aber vorgesehen.