Wie Sie Praktikanten korrekt beurteilen

Praktikanten, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind für Sie als Mitarbeiter besonders günstig: Praktikanten sind versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Studenten in so genannten praxisintegrierten Studiengängen gilt dies in der Regel allerdings nicht.

Praktikanten beurteilen

Das Sozialgericht (SG) Köln fällte kürzlich aber ein Urteil (vom 14. Dezember 2007, AZ: S 6 R 58/06), das Ihnen zeigt, wie Sie auch Studenten in dualen Studiengängen versicherungsfrei beschäftigen können.

Im Streitfall beschäftigte ein Steuerberatungsbüro zwei Studenten als Praktikanten, die einen dualen Studiengang zum Diplombetriebswirt absolvierten. Das Studium gliederte sich in 6 Hochschul- und 6 Praxisquartale. Die Praktika waren von der Hochschule bis ins Detail geplant. Der Praxisbetrieb (also das Steuerberatungsbüro) musste einen von der Hochschule vorformulierten Kooperationsvertrag unterzeichnen. Die beiden Studenten erhielten während ihrer Praktika Arbeitsentgelt, für das aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Dies beanstandete der zuständige Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung. Studenten in dualen Studiengängen seien Versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Vorrangig sei hier der Arbeits- bzw. der betriebliche Ausbildungsvertrag. Das Studium finde nur in dessen Rahmen statt.

Vorgaben der Hochschulen entscheiden

Das Steuerberatungsbüro sah dies anders als der Sozialversicherungsträger, klagte gegen den Bescheid und erhielt vor dem SG Köln Recht: Hier stünde ganz klar das Studium im Vordergrund, so die Begründung des Gerichts. Auch die Praktika seien eindeutig auf Grund der Hochschulordnung in das Studium eingegliedert. Voraussetzung hierfür sei, dass die praktische Ausbildung durch die Hochschule geregelt und gelenkt wird. Das sei hier der Fall gewesen, wie sich auch am von der Hochschule vorgegebenen Kooperationsvertrag zeige. Die Praktikanten seien damit versicherungsfrei gewesen.

Das SG Dortmund urteilte im vergangenen Jahr anders

Nach einer Entscheidung des SG Dortmund (Urteil vom 18. April 2007, AZ: S 10RA 79/04). sind Studenten in dualen Studiengängen allerdings grundsätzlich als versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beurteilen.

Das Gericht machte dies auch an der Dauer der Praxisquartale fest. Allerdings hielt das SG Dortmund den Einfluss der Hochschule (der nicht sehr groß war) ebenfalls für entscheidend. Möchten Sie also einen Praktikanten beschäftigen, sollten Sie darauf achten, dass dieser aktuell studiert und dass sein Praktikum von der Hochschule vorgeschrieben sowie detailliert geregelt ist. Nur dann können Sie ihn unabhängig von der Höhe seines Entgelts versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung beschäftigen.

Praxis-Tipp

Lassen Sie sich von neuen Praktikanten unbedingt jeweils eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie den entsprechenden Auszug aus der Hochschul- bzw. Studienordnung zeigen. Bewahren Sie die Unterlagen auf, um für die nächste Betriebsprüfung gewappnet zu sein.

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