von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Als Arbeitgeber haben Sie ein hohes Interesse daran, dass ein Mitarbeiter, der Geld gestohlen oder unterschlagen hat, den Schaden wieder gutmacht. Sie können mit ihm dazu ein Schuldanerkenntnis vereinbaren. Damit bestätigt der Arbeitnehmer, eine bestimmte Summe zu schulden. Ein solches Schuldanerkenntnis sollten Sie auf jeden Fall schriftlich vereinbaren. Optimal ist es, wenn es vor einem Notar abgeschlossen wird.
Denn dann wird es für die Mitarbeiter ausgesprochen schwierig, sich von diesem Schuldanerkenntnis wieder zu lösen. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zugibt, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und der ein notarielles Schuldanerkenntnis unterzeichnet hat, sich daran festhalten lassen muss.
Er kann die Wirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses grundsätzlich nicht mehr mit der Begründung bezweifeln, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen (BAG, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 8 AZR 144/09).
Das ist von hoher praktischer Bedeutung, weil genau dieser Einwand gegen das Schuldanerkenntnis von überführten Arbeitnehmern immer wieder nachträglich erhoben wird. Es wird z. B. bestritten, dass eine Videoüberwachung zulässig gewesen sei oder argumentiert, dass der Einsatz von Testkäufern oder Detektiven nicht erlaubt gewesen sei.
Schuldanerkenntnis ist nicht gleich Schuldanerkenntnis
Aber Achtung: Das BAG hat dies nur für ein notarielles Schuldanerkenntnis entschieden. Für ein sonst vereinbartes Schuldanerkenntnis gilt die Entscheidung nicht. Für Sie bedeutet das, dass Sie - zumindest wenn es um höhere Summen geht - auf ein notarielles Schuldanerkenntnis drängen sollten.
Dazu ist es sinnvoll, bereits vor dem entscheidenden Gespräch mit einem Notar vor Ort einen Termin zur Beurkundung dieses Schuldanerkenntnisses zu vereinbaren und im Idealfall direkt im Anschluss an das Gespräch mit dem Mitarbeiter zum Notar zu gehen.
Dann kann ein solches notarielles Schuldanerkenntnis ein sehr gutes Mittel sein, um den Schaden zumindest zu begrenzen. Manchmal rettet ein solches Schuldanerkenntnis viel Geld. In dem entschiedenen Fall ging es zum Beispiel um eine Rückzahlung von unterschlagenen Geldern in Höhe von 113.750 € (!) zuzüglich Zinsen. Es handelte sich um einen Verkäufer in einem Getränkemarkt, der über einen Zeitraum von vier Jahren unberechtigt Geld aus der Kasse genommen hat.
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