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von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Neue Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis auch nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens 1 Monat dauern muss und höchstens 3 Monate betragen darf, Paragraph 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall hingewiesen.
Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von 3 Monaten vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen. Das gilt auch, soweit die gesetzliche Mindestfrist von 1 Monat überschritten wird.
Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von 3 Monaten für die Prüfung für erforderlich halten, um zu prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist.
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Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Absatz 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten werden.
Im konkreten Fall hatte ein Auszubildender auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis 31.10.2002 geklagt. Bevor das Berufsausbildungsverhältnis begonnen hatte, war er im Einzelhandelsunternehmen des Arbeitgebers als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt gewesen.
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte das Berufsausbildungsverhältnis am 17.10.2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten 3-monatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungfrist gekündigt. Da das Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter noch am selben Tag zugegangen war, endete das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17.10.2002 (BAG, Urteil vom 16.12.2004, AZ: 6 AZR 127/04).
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