Müssen Sie freie Stellen immer auch als Teilzeit ausschreiben?

Grundsätzlich müssen Sie freie Stellen immer auch auf Teilzeit-Basis ausschreiben. Der Gesetzgeber möchte so den Anteil an Teilzeit-Jobs erweitern. Aber was machen Sie, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz beim besten Willen nicht für Teilzeit geeignet ist?

Nach § 7 Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG) müssen Sie eine Stelle, die Sie öffentlich oder im Betrieb ausschreiben, auch als Teilzeitstelle ausschreiben. Das gilt aber nicht unbeschränkt. Zu der Teilzeit-Ausschreibung sind Sie nur verpflichtet, "wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet“.

Wann sich ein Arbeitsplatz für Teilzeit eignet und entsprechend ausgeschrieben werden muss oder wann Sie auf die Teilzeitausschreibung verzichten können, ist Ihre Entscheidung. Sie müssen bewerten, wann sich ein Arbeitsplatz für Teilzeit eignet und wann nicht. Das gehört alleine zu Ihrer unternehmerischen Entscheidung.

Betriebsrat entscheidet nicht, ob die Stelle als Teilzeit ausgeschrieben wird
Auch Ihr Betriebsrat kann und darf Ihnen diese Entscheidung nicht abnehmen. Allerdings müssen Sie ihn über vorhandene und geplante Teilzeitstellen informieren sowie über die Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitstellen bzw. umgekehrt, § 7 Abs. 3 TzBfG.

Auch wenn das Gesetz für Verstöße gegen die Pflicht des § 7 TzBfG keine Sanktionen vorsieht, sollten Sie unnötigen Ärger mit dem Betriebsrat vermeiden.

Tipp: Sichern Sie Ihre Bewertung, dass eine Stelle für Teilzeit nicht geeignet ist, anhand objektiver Kriterien ab. Dazu können z. B. folgende Kriterien gehören:

  • Es handelt sich um eine Leitungsfunktion, die für Teilzeitarbeit nicht geeignet ist.
  • Es sind Spezialkenntnisse für diese Position nötig, die Teilzeitkräfte nicht haben können.