von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Mobbing: Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen
Unternimmt ein Arbeitgeber nichts, um einen Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, kann er dafür vor Gericht belangt werden. In einem aktuellen Urteil verurteilte nun das Arbeitsgericht Dresden den Freistaat Sachsen zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil er als Arbeitgeber nichts getan hatte, um einer gemobbten Angestellten im Öffentlichen Dienst zu helfen.
Eine 37-jährige Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin von Oktober 1999 bis Februar 2001 bei der staatlichen Umweltgesellschaft in Sachsen beschäftigt. Während dieser Zeit war sie ständigen Schikanen, Diskriminierungen und Anfeindungen ihrer Kollegen und Vorgesetzten ausgesetzt. Das führte dazu, dass sie sich längere Zeit in einer Klinik behandeln lassen musste. Die Sachbearbeiterin wird bis heute psychologisch betreut und ist ständig auf Medikamente angewiesen. Außerdem ist sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Sie verklagte deshalb ihren Vorgesetzten und den Freistaat Sachsen auf Schadensersatz.
13 Gratis-PDF-Reporte Kostenlose Praxistipps von über 100 Experten zu aktuellen Themen!
Das Arbeitsgericht Dresden entschied, dass in diesem Falle Mobbing vorgelegen, und das Land als Arbeitgeber nichts dagegen getan habe. Daher müsse der Freistaat Sachsen der Arbeitnehmerin 32.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für künftige finanzielle Einbußen zahlen, da die Karriere der Frau ruiniert ist.
Das bedeutet auch für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft: Sollten Sie in Ihrem Betrieb von Mobbing-Versuchen Ihrer Mitarbeiter Wind bekommen, versuchen Sie frühzeitig, ein derartiges Verhalten zu unterbinden. Denn sonst können auch Sie von einem gemobbten Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden.
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.