von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Dienstlich veranlasste Privatgespräche
Dienstlich veranlasst ist eine Anruf, wenn beispielsweise eine Mitarbeiterin Ihren Mann anruft, um ihm zu sagen, dass sie länger arbeiten muss und später nach Hause kommt.Der Anruf ist in diesem Fall zwar privater Natur, aber dienstlich veranlasst und daher selbst dann zulässig, wenn private Telefongespräche in Ihrem Betrieb nicht erlaubt sind.
Telefonüberwachung: Abhören verboten
Grundsätzlich unzulässig ist das Abhören der Telefonate Ihrer Mitarbeiter. Das Abhören von Telefongesprächen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht dar.
Es ist daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund für eine Telefonüberwachung durch Abhören liegt vor, wenn
Für Abhörmaßnahmen, die ohne die genannten Voraussetzungen durchgeführt werden, gilt ein Verwertungsverbot im Arbeitsgerichtsprozess (BAG, Urteil vom 29.10.1997, Az.: 5 AZR 508/96; in: AP Nr. 27 zu § 611 Persönlichkeitsrechte).
Telefonüberwachung: Mithören erlaubt
Verboten ist grundsätzlich nur das heimliche Mithören. Zulässig ist ein Mithören von Telefongesprächen hingegen, wenn dies den Gesprächspartnern vorher offenbart wird.
Ebenso ist es zulässig, wenn Sie als Arbeitgeber zu Ausbildungszwecken Telefongespräche Ihrer Arbeitnehmer in deren Beisein mithören (BAG, Beschluss vom 30.08.1995, Az.: 1 ABR 4/95 in: AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
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