Mit Prokura ist man noch kein leitender Angestellter

Neben Prokura ist für den Status als leitender Angestellter ein erheblicher Entscheidungsspielraum und ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung Voraussetzung. Regelmäßig ist dies in Stabsfunktionen nicht der Fall.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist für den Status eines leitenden Angestellten neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass der leitende Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt. Dabei dürfen sich die dem Prokuristen obliegenden Führungsaufgaben nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen. Hier ist der Einfluss des Angestellten trotz Prokura auf das Innenverhältnis beschränkt.

Prokura: Der Prokurist als leitender Angestellter
Allein die Verleihung von Prokura genügt nicht für den Status eines leitenden Angestellten. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Aufgabengebiet, das der Prokura zugrunde liegt, im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer, dem Prokura verliehen wurde, als Leiter der Revisionsabteilung und als Mitglied der sogenannten erweiterten Geschäftsleitung tätig ist (LAG Hamm – 10 Ta BV 81/07).

Leitender Angestellter nach § 5 Abs 3 Satz 2 Nr 2 BetrVG ist nur, wem nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Generalvollmacht oder Prokura verliehen wurde und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Das funktionsbezogene Merkmal der "nicht unbedeutenden Prokura" ist dahin gehend zu verstehen, dass das der Prokura zugrunde liegende Aufgabengebiet nicht unbedeutend sein darf.

Daher sind für die Zuordnung eines Prokuristen zum Personenkreis der leitenden Angestellten i. S. von § 5 Abs 3 BetrVG nicht nur die mit der Prokura verbundenen formellen und umfassenden Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis ausschlaggebend, sondern auch die damit verbundenen unternehmerischen Aufgaben, um deretwillen dem Arbeitnehmer die Prokura verliehen wurde.

Diese unternehmerischen Aufgaben des Prokuristen dürfen nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von einer untergeordneten Bedeutung sein. Ob ein Angestellter mit Prokura unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, bestimmt sich nach den für die Zuordnung nach § 5 Abs 3 Satz 2 Nr 3 BetrVG entwickelten Grundsätzen. Regelmäßig dürfen sich die dem Prokuristen obliegenden unternehmerischen Führungsaufgaben aber anders als bei leitenden Angestellten nicht in der Wahrnehmung sogenannter Stabsfunktionen erschöpfen.

Prokura: Angestellte Prokuristen mit Stabsfunktionen
Angestellte in einer Stabsfunktion erfüllen ihre unternehmerische Aufgaben dadurch, dass sie planend und beratend tätig werden und kraft ihres besonderen Sachverstands unternehmerische Entscheidungen vorbereiten. Aufgrund technischer, wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ist der Arbeitgeber heute kaum mehr in der Lage, sämtliche Unternehmerfunktionen selbst auszuüben. Daher bedient er sich der Hilfe durch besonders qualifizierte Personen.

Diese Personen erlangen zwar teilweise einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens, dennoch rechtfertigt dies keine Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten, wenn keine Aufgaben übernommen werden, die regelmäßig einem Prokuristen (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Den Entscheidungen von Prokuristen in Stabsfunktionen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in Linienfunktionen keine unmittelbare Außenwirkung zu.

Nach diesen Grundsätzen ist daher ein Arbeitnehmer mit Prokura, der ausschließlich in Stabsfunktionen tätig ist, nicht als leitender Angestellter nach § 5 Abs 3 Satz 2 Nr 2 BetrVG anzusehen.