Missbrauch von betrieblichen Tankkarten und Kreditkarten: So holen Sie sich Ihr Geld wieder

Manche Arbeitnehmer kommen schon auf wirklich merkwürdige Ideen. Einen solchen Fall hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 15.3.2011 zu entscheiden gehabt. Es ging dabei um den Missbrauch von betrieblichen Tankkarten und betrieblichen Kreditkarten.

Dabei hat das Gericht der Selbstbedienungsmentalität des Mitarbeiters einen deutlichen Riegel vorgeschoben und Arbeitgebern gezeigt, wie sie wieder an ihr Geld kommen (LAG Schleswig Holstein, 15.3.2011, 2 Sa 526/10).

Folgender Missbrauch lag der Entscheidung zugrunde: Ein Ex-Mitarbeiter hatte von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Tankkarte und eine betriebliche Kreditkarte bekommen. Er nutzte diese Karten nicht für betriebliche Ausgaben, sondern betankte zum Beispiel Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffen, buchte private Reisen und nutze die Karte beim privaten Einkauf. Hierdurch entstand ein Schaden in Höhe von mehreren 1000 €.

Als der Arbeitgeber von diesem Missbrauch der betrieblichen Tankkarte und der betrieblichen Kreditkarte erfuhr, stoppte er sämtliche Lohnzahlungen. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber rechnete etwaige noch bestehende Lohnzahlungsansprüche mit seinen Schadenersatzforderungen auf. Eine Verhaltensweise, die eigentlich einleuchtet. Dem Ex-Mitarbeiter erschien das allerdings nicht einleuchtend. Er klagte auf Bezahlung der ausstehenden Lohnforderungen.

So einfach geht es bei Missbrauch von betrieblicher Tankkarte und betrieblicher Kreditkarte nicht
Er war der Ansicht, er hätte die ihm überlassene betriebliche Tankkarte und betriebliche Kreditkarten auch für private Zwecke nutzen dürfen. Der Arbeitgeber habe ihm eine unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Arbeitgeberkonnten eingeräumt. Jedenfalls müsse der Arbeitgeber beweisen, dass die private Nutzung nicht erlaubt ist.

Das war den LAG-Richtern dann wohl doch etwas zu viel. Sie betonten in ihrer Entscheidung, dass betriebliche Tankkarten und betriebliche Kreditkarten nur für die Tilgung von betrieblich veranlassten Kosten eingesetzt werden dürfen. Wenn von diesem Grundsatz abweichend etwas anderes vereinbart ist, muss der Arbeitnehmer das beweisen, nicht der Arbeitgeber.

Da der Arbeitnehmer diesen Beweis (selbstverständlich) nicht führen konnte, schmetterten die Richter seine Zahlungsklage ab. Sie stellten weiter fest, dass auch das Einbehalten sämtlicher Lohnforderungen rechtens gewesen ist. Denn die Pfändungsfreigrenzen gelten bei vorsätzlichen Handlungen wie hier beim Missbrauch von betrieblichen Tankkarten und betrieblichen Kreditkarten nicht. Der Arbeitgeber konnte also alles einbehalten.

Tipp für Arbeitgeber: Sie können derartige Streitigkeiten verhindern, indem Sie mit dem Arbeitnehmer bereits bei der Übergabe der betrieblichen Tankkarte und der betrieblichen Kreditkarte vereinbaren, dass diese nur für betriebliche Ausgaben genutzt werden dürfen. Machen Sie dies auf jeden Fall schriftlich.