Betriebsvereinbarungen hierüber sind nicht möglich. Das Gericht führte zudem aus, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung gibt. Der Arbeitgeber musste daher die einbehaltenen Gebühren an den Mitarbeiter auszahlen.
Der Ausweg: Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Wenn Sie eine Bearbeitungsgebühr für die Lohnpfändung erheben wollen, können Sie das im Arbeitsvertrag regeln. Musterformulierung:
„Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal … (z. B. 5 €) ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höherem tatsächlichen Kosten, diese in Ansatz zu bringen.“
Praxis-Tipp „Lohnpfändung“
Die Bearbeitungsgebühren müssen Sie vom Restlohn abziehen, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.
(Urteil vom 18. Juli 2006, 1 AZR 578/05)