Kosten der Lohnpfändung sind Arbeitgebersache

Lohnpfändung bedeutet immer einigen Verwaltungsaufwand für Sie als Arbeitgeber. Die Kosten der Lohnpfändung können Sie Ihrem Mitarbeiter aber nicht ohne weiteres in Rechnung stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil bestätigt.
Lohnpfändung: Keine Kostenerstattung Kraft Gesetzes oder Betriebsvereinbarungen
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber monatlich drei Prozent des Pfändungsbetrags vom verbleibenden Restlohn des Mitarbeiters als Bearbeitungsgebühr einbehalten. So war es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Aber: Diese Betriebsvereinbarung war unwirksam. Denn Vermögensangelegenheiten betreffen das außerdienstliche Verhalten von Mitarbeitern.

Betriebsvereinbarungen hierüber sind nicht möglich. Das Gericht führte zudem aus, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung gibt. Der Arbeitgeber musste daher die einbehaltenen Gebühren an den Mitarbeiter auszahlen.

Der Ausweg: Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Wenn Sie eine Bearbeitungsgebühr für die Lohnpfändung erheben wollen, können Sie das im Arbeitsvertrag regeln. Musterformulierung:
„Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal … (z. B. 5 €) ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höherem tatsächlichen Kosten, diese in Ansatz zu bringen.“

Praxis-Tipp „Lohnpfändung“
Die Bearbeitungsgebühren müssen Sie vom Restlohn abziehen, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.

(Urteil vom 18. Juli 2006, 1 AZR 578/05)