Leichenwagen geht nicht als Dienstwagen zur Privatnutzung

Es ist schon skurril, womit sich Arbeitsgerichte manchmal beschäftigen müssen. Ein neues Beispiel in der Reihe der skurrilen Entscheidungen ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.11.2009, Az.: 7 Sa 879/09. In dem Fall war einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Privatnutzung vertraglich zugesagt. Der Arbeitgeber stellt ihm dafür einen Leichenwagen zur Verfügung.

Leichenwagen als Dienstwagen zur Privatnutzung?
Das geht nicht, so die Richter am LAG Köln. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung, dem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zu überlassen nicht, wenn er ihm dafür einen Leichenwagen überlässt.

Anspruch auf Dienstwagen zur Privatnutzung
Der Mitarbeiter hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Privatnutzung überlässt. In dem Vertrag selbst war allerdings nicht näher beschrieben, um was für ein Fahrzeug sich handelt.

Zunächst stellte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen neutralen Transporter zur Verfügung. Später wurde dieses Fahrzeug ausgetauscht. Der Arbeitnehmer erhielt nun als Dienstwagen zur Privatnutzung einen Leichenwagen. Hiergegen wendete er sich in zwei Instanzen vor den Arbeitsgerichten. Letztlich mit Erfolg.

Als Arbeitgeber bestimmen Sie in Grenzen über den Dienstwagen zur Privatnutzung
Die Richter stellten fest, dass der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung wegen des besonderen Stellenwerts von Leichenwagen in der Bevölkerung nicht dadurch erfüllt werden kann, dass dem Mitarbeiter ein Leichenwagen überlassen wird.

Zwar sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei darin, den Dienstwagen zu bestimmen, wenn vertraglich nichts Besonderes festgelegt ist. Grenze bildet aber die Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer. Nach Ansicht der Richter ist dies bei einem Leichenwagen als Dienstwagen zur Privatnutzung ohne Weiteres der Fall.