Kurzarbeit: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber

Die durch das Corona-Virus ausgelöste wirtschaftlichen Probleme bringen viele Unternehmen an die wirtschaftliche Grenze, teilweise sogar darüber hinaus Die Zeichen stehen auf Rezession. Das Stichwort von der "Kurzarbeit" macht die Runde. Aber was verbirgt sich dahinter? Und wie können Sie sich als Arbeitgeber durch die Anordnung von Kurzarbeit durch eine vorübergehende Flaute retten?

Kurzarbeit gibt Ihnen die Möglichkeit in einer angespannten Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Durch Kurzarbeit erhalten Sie daher Ihren Stamm eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiter und können so nach der Wirtschaftskrise schnell wieder durchstarten.

Kurzarbeit: Schnellübersicht

Durch Kurzarbeit wird Unternehmen, die sich vorübergehend in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befinden, geholfen. Personalkosten werden dadurch reduziert, dass Mitarbeiter während der Kurzarbeit weniger oder gar nicht arbeiten. Sie erhalten keinen Lohn durch den Arbeitgeber. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld (KUG) von der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Der Arbeitgeber muss das KUG zunächst auslegen. Er erhält es auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Der Vorteil für die Mitarbeiter liegt darin, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Rechtsgrundlage für die Zahlung des KUG sind §§ 95 ff SGB III. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Voraussetzungen Kurzarbeit und KUG  
Durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis kommt es zu erheblichem Arbeitsausfall. (..)
Es handelt sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall (..)
Der Arbeitsausfall ist nicht zu vermeiden. Hier wird gefordert, dass der Arbeitgeber vor und während der Kurzzeit kontinuierlich versucht, diese zu vermeiden oder jedenfalls zu verringern. Sammeln Sie daher entsprechende Fakten. Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall auch dann, wenn stattdessen z. B. Erholungsurlaub genommen werden kann. Vorhandene Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten müssen vorrangig genutzt werden. Auch Guthaben aus Arbeitszeitkonten sind in der Regel vorrangig aufzulösen.Die Bundesregierung ist aber ermächtigt, mit bis zum 31. Dezember 2021 wirksamer Verordnung festzulegen, dass der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten nicht erforderlich ist. (..)
Mindestes ein Drittel der beschäftigten Mitarbeiter verliert im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10% des Gehalts durch die Kurzarbeit.Mit Wirkung bis zum 31.12.2021 kann die Bundesregierung die Grenze von ein Drittel auf ein Zehntel der beschäftigten Mitarbeiter herabsetzen. Hiervon ist zunächst bis zum 31.12.2020 Gebrauch gemacht, eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich. (..)
Mitarbeiter bzw. Betriebsrat sind mit der Kurzarbeit einverstanden. (..)

So viel Geld gibt es bei Kurzarbeit vom Staat

Das KUG ersetzt den Verdienstausfall nicht in voller Höhe. Abhängig vom Familienstand werden 60% bzw. 67% (sofern der Arbeitnehmer leibliche Kinder, angenommene Kinder oder Pflegekinder hat) der des pauschalierten Nettogehalts erstattet. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden zusätzlich weitergezahlt. Aufgrund einer entsprechenden Verordnung kann sich der Arbeitgeber diese bis maximal 31.12.2020 von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 ist möglich. Nur für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge anteilig selbst tragen.

So lange erhalten Mitarbeiter bei Kurzarbeit Geld vom Staat

Grundsätzlich kann es KUG nur für 12 Monate geben. Allerdings kann der Staat diese Bezugsfrist durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängern. Bei Redaktionsschluss (März 2020) ist davon noch kein Gebrauch gemacht worden.

Kurzarbeit Null

Kurzarbeit Null liegt in Ihrem Unternehmen vor, wenn Sie Ihren Betrieb vorübergehend vollständig schließen.

Checkliste Kurzarbeit  
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht. Wenn nein, benötigen Sie eine Betriebsvereinbarung als Grundlage. Das BAG hat entschieden, dass Sie Kurzarbeit nicht aufgrund Ihres Direktionsrechts einführen können. Existiert in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, treffen Sie mit dem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung, dass Kurzarbeit möglich ist. (..)
Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, so schaffen Sie erforderlichenfalls die Rechtsgrundlage durch eine entsprechende Änderungskündigung des Arbeitsvertrages. Beachten Sie dabei die Kündigungsfristen und gegebenenfalls des Kündigungsschutzgesetz.. (..)
Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen besondere Ankündigungsfristen oder sonstige Voraussetzungen für die Kurzarbeit enthalten sind. (..)
Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig. Beziehen Sie den Betriebsrat mit ein, § 87 Abs. Nr. 3 BetrVG. (..)
Den Arbeitsausfall müssen Sie der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Die dafür notwendigen Vordrucke bekommen Sie dort.Die Agentur für Arbeit trifft dann eine Grundsatzentscheidung, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann. (..)
Mit dem Antrag müssen Sie die oben genannten Voraussetzungen glaubhaft machen und dazu nötigenfalls erforderliche Unterlagen vorlegen. Die Agentur für Arbeit ist zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur Lohnberechnung berechtigt. (..)
Die Anträge für KUG müssen Sie kostenfrei erstellen und die vorgeschriebenen Anträge bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die dafür notwendigen Vordrucke bekommen Sie dort. (..)
Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel für die Auszahlung des KUG zuständig.Berechnen dazu das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Arbeitsstunden und zahlen dieses mit dem normalen Entgelt für geleistete Arbeit an die Arbeitnehmer aus. (..)
Beantragen Sie die Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes. Beachten Sie die Ausschlussfrist von 3 Monaten. Spätestens 3 Monate nach dem Monat für das KUG gewährt werden soll, muss Ihr Antrag bei der Agentur für Arbeit vorliegen. (..)

Kurzarbeit und anderes Arbeitsverhältnis

Die Bundesagentur für Arbeit kann Mitarbeiter während des Bezugs von KUG in ein anderes zumutbares Arbeitsverhältnis vermitteln. Wenn sie diese Arbeit nicht annehmen oder sonst nicht in ausreichender Weise an der Vermittlung mitwirken, droht eine Sperrfrist beim KUG.

Missbrauch von Kurzarbeit und KUG wird verfolgt

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet zu überprüfen, ob KUG missbräuchlich beantragt worden ist. Gegebenenfalls ist das KUG zurück zu zahlen. Bußgelder sind möglich.In der Regel erfolgt die Kontrolle zum Ende des bewilligten Zeitraums für das Kurzarbeitergeld.

Merkblatt für Arbeitgeber zum Thema Kurzarbeit

Ein umfangreiches Merkblatt der Agentur für Arbeit speziell für Arbeitgeber zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

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