Ihr gutes Recht: Kürzen Sie den Urlaub bei Elternzeit

Während der Elternzeit hat Ihr Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Deshalb können Sie den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen - und zwar um 1/12. (§ 17 Abs. 1, BEEG) Die Kürzungsmöglichkeit in der Elternzeit betrifft aber nur volle Kalendermonate.

Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit
Beispiel: Ihre Mitarbeiterin Bärbel H. hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Sie nimmt vom 05. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 Elternzeit in Anspruch. Hier sind für die Kürzung nur die Monate April bis September (zusammen 6 Monate) zu berücksichtigen. Sie können daher den Urlaubsanspruch von Bärbel H. um 6/12, insgesamt also um 15 Tage kürzen.

Aber Achtung! Die Kürzung tritt nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen erklärt werden. Für die Erklärung ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit mitzuteilen, dass Sie von der Kürzungsmöglichkeit während der Elternzeit Gebrauch machen werden.

Wichtiger Hinweis: Eine Kürzung des Erholungsurlaubs ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei Ihnen weiter in Teilzeit beschäftigt ist.

Kürzung des Urlaubs: Das müssen Sie beachten
Geht einer Ihrer Mitarbeiter in Elternzeit, sollten Sie hinsichtlich der Urlaubsansprüche Folgendes beachten:

  1. Sie können den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen.
  2. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm zustand, können Sie den neuen Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
  3. Umgekehrt können Sie jedoch das Entgelt für zu viel gewährte Urlaubstage nicht zurückverlangen, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf der Elternzeit endet.