von Heiko Klages, veröffentlicht in Kündigung
Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit kommen auf Sie als Arbeitgeber besondere Anforderungen im Prozess zu. Denn der Arbeitnehmer wird argumentieren, dass sein Arbeitsplatz nur vorübergehend wegfalle. Die bloß vorübergehende Beschäftigungslücke sei ja gerade durch die Einführung der Kurzarbeit belegt.
Denn die zeitliche Begrenzung des Arbeitsmangels sei Voraussetzung für die Kurzarbeit. Recht hat er. Und für eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit brauchen Sie (genauso wie außerhalb der Kurzarbeit) keine vorübergehende, sondern eine dauerhaft fehlende Beschäftigungsmöglichkeit. Aber das schließt sich nicht aus.
Kündigung während der Kurzarbeit: So geht´s
Eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist möglich, wenn sich im Laufe der Kurzarbeit herausstellt, dass der ursprünglich als vorübergehend fehlend eingestufte Beschäftigungsmangel in Wahrheit dauerhaft ist. Das müssen Sie dann im Prozess und ggfs. vorher bei der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG darlegen. Folgende Situationen sind z. B. vorstellbar und ermöglichen dann die Kündigung während Kurzarbeit:
Kündigung während der Kurzarbeit aus verhaltensbedingten Gründen
Aus verhaltensbedingten Gründen wie z. B. Verspätungen oder anderen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag ist die Kündigung während der Kurzarbeit genauso möglich wie sonst auch. Die Kurzarbeit hat insoweit keinen Einfluss. Aber das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Abmahnung besteht natürlich genauso.
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