von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Versicherungspflicht trotz Freistellung?
Das Unternehmen erstattete am 15. Januar 2006 eine Abmeldung bei der Einzugsstelle und zahlte bis zum Ende der Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Hiergegen richtete sich die Klage der ehemaligen Mitarbeiterin. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch während ihrer Freistellung weiter, so ihre Argumentation.
Die Arbeitgeberin habe weiterhin Entgeltzahlungspflicht und für sie bestünden weiterhin Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten. Das LSG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht. Die Abmeldung sei rechtens gewesen.
Keine Arbeitspflicht = keine Versicherungspflicht
Als Kriterium für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wertete das Gericht die Arbeitspflicht der Mitarbeiterin. Da diese unwiderruflich nicht mehr bestanden habe, war das Arbeitsverhältnis beendet.
Ausnahmsweise müsse ein Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen. Dies gelte immer dann, so das Gericht in seinen Ausführungen, wenn die Vertragsparteien die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder fortsetzen wollen, also z.B. im Rahmen der Elternzeit oder im Fall des Urlaubs. Dies war hier aber ebenfalls nicht der Fall.
Freistellung: Melden Sie so früh wie möglich ab
Wird ein gekündigter Mitarbeiter unwiderruflich freigestellt, dürfen Sie ihn bei der Einzugsstelle abmelden – und zwar nicht erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits zu Beginn der bezahlten Freistellung.
Ihr Unternehmen kann auf diese Weise einiges an Beiträgen sparen. Erkundigen Sie sich im Zweifel aber ganz genau, wie der Beschäftigte freigestellt wurde. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, sollten Sie zunächst von einer weiterbestehenden Versicherungspflicht ausgehen.
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Gast
18. Juni 2009, 20:31, im Forum Kündigung
Gast
18. Juni 2009, 20:29, im Forum Kündigung
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