von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Erklären Sie Urlaubsanrechnung auf Freistellung eindeutig
Haben Sie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, sollten Sie immer dran denken, die Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs vorzunehmen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs von Ihnen verlangen.
Freistellung: Rechnen Sie Resturlaub immer mit an
Eine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs muss der Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einem Urteil.
LAG Mainz,
Urteil vom 30.06.2005,
Az.: 12 Sa 99/05
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Hinweis: Auch wenn Sie den Arbeitnehmer bereits freigestellt haben, können Sie ihm noch nachträglich erklären, dass von nun an die Freistellung unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche erfolgt.
Musterformulierung: Freistellung
Mit folgender Musterformulierung können Sie einen Arbeitnehmer unter Anrechnung seines Resturlaubs und etwaiger Überstunden von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.
Freistellung
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...
Sie werden mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen eines etwa bestehenden Guthabens auf Ihrem Arbeitszeitkonto von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.
Die Anrechung der Freistellung auf den Resturlaub erfolgt hierbei ab ... (Datum) bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Erfüllung.
Anschließend erfolgt die Freistellung unter Anrechung aus einem eventuell bestehenden Zeitguthaben auf Ihrem Arbeitszeitkonto.
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