Urlaub mit falschem Attest verlängert: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigtl

Der begründete Verdacht, mit einem falschen Attest den Urlaub eigenmächtig verlängert zu haben, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So entschied das ArbG Düsseldorf in folgendem Fall (02.12.2003, 6 Ca 8874/03): Eine türkische Mitarbeiterin hatte 6 Wochen Urlaub beantragt. Ihr wurden aber nur 3 bewilligt. Die Arbeitnehmerin machte dennoch keinerlei Anstalten, ihre bereits festgelegten Flüge umzubuchen. Vielmehr faxte sie dem Arbeitgeber nach der 3. Woche ein ärztliches Attest, das ihr wegen eines Bandscheibenvorfalls 20 Tage Bettruhe verordnete.
Verdächtig war das Ganze nicht zuletzt deshalb, weil das Attest zwar von einem Arzt aus dem Heimatort der Frau stammte, es allerdings aus einem 450 Kilometer entfernt liegenden bekannten Ferienort gefaxt wurde. Zudem flog die Arbeitnehmerin erst mit dem ursprünglich gebuchten Flug nach Deutschland zurück. Sie konnte darüber hinaus keine Quittung für die Behandlung vorweisen. Den Düsseldorfer Richtern reichte dies, um eine fristlose (Verdachts-)Kündigung zu rechtfertigen. Bestätigt wurde dies dadurch, dass die türkische Mitarbeiterin sich letztlich auch nicht ausreichend bemüht hatte, den Verdacht der Täuschung zu widerlegen.
Verdächtig war das Ganze nicht zuletzt deshalb, weil das Attest zwar von einem Arzt aus dem Heimatort der Frau stammte, es allerdings aus einem 450 Kilometer entfernt liegenden bekannten Ferienort gefaxt wurde. Zudem flog die Arbeitnehmerin erst mit dem ursprünglich gebuchten Flug nach Deutschland zurück. Sie konnte darüber hinaus keine Quittung für die Behandlung vorweisen. Den Düsseldorfer Richtern reichte dies, um eine fristlose (Verdachts-)Kündigung zu rechtfertigen. Bestätigt wurde dies dadurch, dass die türkische Mitarbeiterin sich letztlich auch nicht ausreichend bemüht hatte, den Verdacht der Täuschung zu widerlegen.

Der begründete Verdacht, mit einem falschen Attest den Urlaub eigenmächtig verlängert zu haben, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So entschied das ArbG Düsseldorf in folgendem Fall (2.12.2003, 6 Ca 8874/03): Eine türkische Mitarbeiterin hatte 6 Wochen Urlaub beantragt. Ihr wurden aber nur 3 bewilligt. Die Arbeitnehmerin machte dennoch keinerlei Anstalten, ihre bereits festgelegten Flüge umzubuchen. Vielmehr faxte sie dem Arbeitgeber nach der 3. Woche ein ärztliches Attest, das ihr wegen eines Bandscheibenvorfalls 20 Tage Bettruhe verordnete.