Tipps für die fristlose Kündigung: Achten Sie auf die 2-Wochen-Frist (Teil 1)

Eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von 2 Wochen aussprechen, nachdem Sie von dem Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters erfahren haben. So schreibt es § 626 Abs. 2 BGB vor. Aber wann beginnt in der Praxis die Frist für die fristlose Kündigung zu laufen?

Wenn sich ein Mitarbeiter so verhält, dass Ihnen selbst das Abwarten der Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist, können Sie grundsätzlich eine fristlose Kündigung aussprechen. Sie dürfen sich aber keinesfalls Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung "aufsparen“. Denn die fristlose Kündigung muss dem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen vorliegen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Grund für eine fristlose Kündigung – also eine so starke Vertrauensstörung, dass Ihnen selbst die Kündigungsfrist nicht mehr zugeordnet werden kann – offensichtlich nicht vorliegt, wenn Sie die fristlose Kündigung nicht innerhalb von 2 Wochen aussprechen. 

Wann beginnt die 2-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung?
In der täglichen Praxis in Unternehmen stellt sich daher die Frage, wann die 2-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Laut Gesetzestext in § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist dann, wenn "der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat.

Daher können Sie die fristlose Kündigung auch noch z. B. 6 Wochen nach dem ein Mitarbeiter im Unternehmen Geld gestohlen hat, aussprechen. Entscheidend ist, wann Sie als Kündigungsberechtigter davon Kenntnis erhalten haben.

Fristlose Kündigung und Aufklärungsmaßnahmen
Immer wieder kommt es vor, dass Sie vielleicht eine vage Ahnung haben, dass ein Mitarbeiter z. B. Geld aus der Kasse entwendet hat. Allerdings wollen Sie natürlich eine fristlose Kündigung nicht vorschnell aussprechen und leiten deshalb Aufklärungsmaßnahmen ein. Diese setzen die 2-Wochen-Frist noch nicht in Gang. Die Frist beginnt erst, wenn Sie so viele Anhaltspunkte haben, dass Sie in einem evtl. Gerichtsverfahren genug Argumente haben. Sie müssen also eine gewisse Sicherheit haben, dass Ihre fristlose Kündigung Erfolg haben wird. Vage Verdachtsmomente reichen nicht. Die Gerichte verlangen allerdings von Ihnen, dass Sie die Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile und zielstrebig vornehmen.

Fristlose Kündigung und Dauertatbestände
Bei sog. Dauertatbeständen, also immer dann, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer einmaligen Aktion des Arbeitnehmers liegt, sondern in einem andauernden Verhalten, beginnt die Frist für die fristlose Kündigung mit dem Ende des Dauertatbestandes.

Beispiel: Mitarbeiter Müller hat sich ab 01.07.2008 selbst Urlaub genehmigt und kehrt aus diesem ungenehmigten Urlaub erst am 23.07.2008 zurück. Während des ungenehmigten Urlaubs war Herr Müller für seinen Arbeitgeber nicht zu erreichen. Der Arbeitgeber erklärt am 25.07.2008 die fristlose Kündigung. Die 2-Wochen-Frist ist gewahrt, da sie nicht schon am 01.07.08, sondern erst mit Rückkehr aus dem Urlaub am 23.07.2008 beginnt.

Fristlose Kündigung und Betriebsrat
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, müssen Sie den Betriebsrat vor Ausspruch der fristlosen Kündigung anhören, § 102 BetrVG. Der Betriebsrat hat 3 Tage Zeit für seine Stellungnahme. Leiten Sie also die Anhörung zur Kündigung so rechtzeitig ein, dass Sie die Kündigung noch innerhalb der 2 Wochen aussprechen können!