Sozialauswahl muss nur betriebsweit erfolgen

Ein Arbeitnehmer war bei einer Kaufhauskette als Geschäftsleiter beschäftigt, allerdings nur in einem Kaufhaus tätig. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Mitarbeiter unternehmensweit eingesetzt werden könne. Weil das Kaufhaus des Geschäftsleiters geschlossen werden sollte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen. Eine Sozialauswahl wurde nicht durchgeführt.
Der Arbeitgeber hatte keine Sozialauswahl durchgeführt, weil der Geschäftsleiter mit keinem in dem Kaufhaus beschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar sei. Der Mitarbeiter meinte dagegen, die Sozialauswahl hätte überbetrieblich mit den Geschäftsführern aller Filialen durchgeführt werden müssen, und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Kündigung für wirksam. Entgegen der anders lautenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts habe der Arbeitgeber keine betriebsübergreifende Sozialauswahl durchführen müssen. Daran ändere auch die unternehmensweite Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nichts.

BAG, Urteil vom 15.12.2005, Az: 6 AZR 199/05
Sozialauswahl nur innerhalb des Betriebs
Entfallen in Ihrem Betrieb durch Umstrukturierungen oder Schließungen Arbeitsplätze, können Sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Allerdings müssen Sie zuvor im Rahmen einer Sozialauswahl die sozial stärksten Mitarbeiter ermitteln. Diese Auswahl ist innerhalb der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs vorzunehmen.
Eine unternehmens- oder konzernbezogene Sozialauswahl muss selbst dann nicht erfolgen, wenn Sie einen Mitarbeiter auf Grund einer weiten Versetzungsklausel in einem anderen Betrieb Ihres Unternehmens einsetzen könnten. Ebenso wenig dürfen Sie die Sozialauswahl auf einen Betriebsteil oder eine Abteilung beschränken.
So ermitteln Sie die vergleichbaren Mitarbeiter
In die Sozialauswahl einzubeziehen sind alle Mitarbeiter (keine freien Mitarbeiter) innerhalb des Betriebs (nicht unternehmensweit!) die vergleichbar sind.
Wollen Sie ermitteln, welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind, können Sie sich an folgender Faustformel orientieren: Mit einem anderen Arbeitnehmer ist der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, vergleichbar, wenn er die Funktion des anderen wahrnehmen kann und Sie ihm auf Grund Ihres Direktionsrechts auch den anderen Arbeitsplatz zuweisen können.