So kündigen Sie formgerecht

Unterschreiben Sie eine Kündigung immer eigenhändig. Die Verwendung einer Computerunterschrift führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Im verhandelten Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Hiergegen klagte er mit der Begründung, dass die Computerunterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht dem Schriftformerfordernis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entspricht (§ 623 BGB). Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht.

So machen Sie es richtig

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 BGB). Ohne die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen, in der Regel der Geschäftsführer, ist die Kündigung wegen Formmangels unwirksam (§ 125 BGB). Achten Sie also unbedingt auf die Formvorschriften.

Daneben müssen Sie auch eindeutig im Kündigungschreiben formulieren, so dass der Arbeitnehmer keinen Zweifel an seiner Kündigung haben kann. Schreiben Sie hier, dass Sie kündigen und reden nicht um die Tatsache herum.

Problematisch ist manches Mal auch der Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat (Zugang der Kündigung). Hier empfiehlt es sich, dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben auszuhändigen und auf einer Kopie des Kündigungsschreibens sich den Empfang quittieren zu lassen.

Checkliste für die richtige Form der Kündigung:

  • Schriftlich verfassen
  • Eindeutige Formulierung (…hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis zum…)
  • Eigenhändige Unterschrift
  • Keinen Kündigungsgrund nennen (außer bei fristloser Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers)
  • Zugang der Kündigung nachweisen (z.B. Empfangsquittung des Arbeitnehmers)
  • Vertretungsvollmacht, wenn die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen wurde