Probezeit und befristeter Arbeitsvertrag: Kündigung möglich

Grundsätzlich kann ein befristeter Arbeitsvertrag nicht durch eine Kündigung beendet werden. Wann das aber doch möglich ist und welche Auswirkungen eine vereinbarte Probezeit dabei hat, zeigt ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009, Az.: 10 Sa 705/08.

Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann mit einer Kündigung beendet werden, wenn dies entweder im Arbeitsvertrag oder aber – übergreifend – in einem anwendbaren Tarifvertrag bestimmt wird. Das gilt grundsätzlich auf für die Probezeit.

Im Falle des LAG Rheinland-Pfalz war einer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Monaten geschlossen worden. Vereinbart war eine Probezeit von 6 Monaten. Sowohl in der Probezeit als auch daran anschließend war eine Kündigung laut Arbeitsvertrag möglich (vereinfachte Darstellung des Sachverhalts). Als die Mitarbeiterin dann tatsächlich gekündigt wurde, wehrte sie sich gegen die Kündigung. Sie hielt die Möglichkeit zur Kündigung während der Probezeit für unwirksam.

Die Richter stellten fest, dass die Möglichkeit zur Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages in der Probezeit durchaus wirksam sei und insbesondere keine für die Klägerin überraschende Klausel enthalte. Die Klausel sei verständlich formuliert worden und insbesondere auch nicht an einer untypischen Stelle im Arbeitsvertrag zu finden gewesen.

So sichern Sie sich bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur Kündigung nicht nur während der Probezeit
Verwenden Sie diese Formulierung und Sie sind auf der sicheren Seite:

Inhalt und Dauer des Arbeitsvertrages
Das Arbeitsverhältnis beginnt am … und endet am …, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die ersten … Monate dienen als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten sowohl während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen als auch anschließend mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Natürlich müssen Sie bei der Befristung jedes Arbeitsverhältnisses darauf achten, dass die Voraussetzungen des § 14 TzBfG (Zulässigkeit der Befristung gewahrt) sind.