Muster-Aufhebungsvertrag: Kündigung ohne Ärger mit der Agentur für Arbeit

Früher wurde bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit verhängt, weshalb viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer davor zurückgeschreckt sind einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Nach einer neueren Weisung der Arbeitsverwaltung wird nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen keine Sperrzeit mehr verhängt. Diese sind:
  • Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer andernfalls eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt und diese Kündigung aus betrieblichen Gründen,
  • das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag nicht eher beendet wird, als bei einer regulären Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und
  • dem Arbeitnehmer eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr bezahlt wird.

Muster-Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag zwischen Firma Klara Schumacher (Arbeitgeber) und Herrn Hans Meiser (Arbeitnehmer)

I. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. September 2009 beendet wird.

II. Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubs unter Fortzahlung der Vergütung ab dem 4. August 2009 freigestellt.

III. Die Arbeitgeberin zahlt eine Abfindung von 5.500 Euro, was 0,25 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr entspricht.

IV. Damit sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.

V. Der Arbeitsnehmer wird darauf hingewiesen, dass er sich binnen 3 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat.

Datum / Unterschriften

Aufhebungsvertrag: So ist die Kündigung hieb- und stichfest
Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag nur durch eine nachträgliche Anfechtung rückgängig zu machen. Mögliche Anfechtungsgründe für den Arbeitnehmer könnten Zeitdruck oder Drohung sein. Wenn also der Arbeitgeber den Mitarbeiter nachweislich zur Unterschrift gedrängt oder ihm gedroht hat, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Anderenfalls ist ein Aufhebungsvertrag hieb- und stichfest.