von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Mobbing-Vorwurf verhindert keine Kündigung in der Probezeit
Sie sind mit den Leistungen Ihres neu eingestellten Mitarbeiters nicht zufrieden und entschließen sich noch innerhalb der maximal sechsmonatigen Probezeit zu seiner Kündigung. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses sollte dies kein Problem sein, da Ihr neuer Mitarbeiter noch keinen Kündigungsschutz genießt. Dass die Kündigung dennoch nicht reibungslos über die Bühne gehen muss, zeigt folgender Fall des LAG Frankfurt:
Dort hat sich eine in der Probezeit Gekündigte hiergegen mit dem Argument zur Wehr gesetzt, sie sei "gemobbt" worden; ihre Kollegen und Vorgesetzten hätten sie gezielt ausgegrenzt. Als Mobbing-Opfer genieße sie deshalb Kündigungsschutz.
13 Gratis-PDF-Reporte Kostenlose Praxistipps von über 100 Experten zu aktuellen Themen!
Nein - so die klare Aussage der Hessischen Richter. Wer Mobbing-Vorwürfe erhebt, könne eventuell gegen seinen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche erheben (etwa wenn dieser die gezielte Ausgrenzung nicht verhindert hat), genieße deshalb aber keinen Kündigungsschutz.
Fazit: Die Entscheidung bedeutet nicht, Mobbing zu verharmlosen oder als Kavaliersdelikt abzutun. Sie macht aber auch deutlich, dass sich hieraus für den Betroffenen kein Kündigungsschutz ableiten lässt. Hessisches LAG, 06.05.2003, 12 Sa 561/02
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.