von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Mobbing verbietet nicht zwangsläufig Kündigung in der Probezeit
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mitarbeiter neu eingestellt. Seine Leistungen sind jedoch nicht zufrieden stellend, und Sie entschließen sich noch innerhalb der (maximal sechsmonatigen) Probezeit zur Kündigung. Das sollte kein Problem sein, denn in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses genießt Ihr neuer Mitarbeiter noch keinen Kündigungsschutz.
Dass die Kündigung dennoch nicht reibungslos über die Bühne gehen muss, zeigt folgender Fall des Landesarbeitsgericht Frankfurt/ Main:
Dort hat sich eine in der Probezeit Gekündigte hiergegen mit dem Argument "Mobbing" zur Wehr gesetzt. Ihre Kollegen und Vorgesetzten hätten sie gezielt ausgegrenzt.
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Als Mobbing-Opfer genieße sie deshalb Kündigungsschutz. Nein – so die klare Aussage der hessischen Richter. Wer Mobbing-Vorwürfe erhebe, könne eventuell gegen seinen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche erheben (etwa wenn dieser die gezielte Ausgrenzung nicht verhindert habe), genieße deshalb aber keinen besonderen Kündigungsschutz.
Fazit: Die Entscheidung bedeutet nicht, Mobbing als Kavaliersdelikt abzutun. Sie macht aber deutlich, dass sich hieraus für den Betroffenen kein Kündigungsschutz ableiten lässt.
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