Kündigungsschutzgesetz: Kaum jemand ist unkündbar

Firmen, die sich von einem Mitarbeiter trennen wollen, gelingt dies heute in der Regel auch. Und da ist es ganz gleich, wie viele Jahre der Mitarbeiter dem Betrieb angehört oder wie oft dieser krank ist. Denn seit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes 2004 wurde der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer gelockert.
Die wichtigsten Punkte der Reform des Kündigungsschutzgesetzes:
  • Der Kündigungsschutz gilt nur für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.
  • Die Mitarbeiter müssen mindestens 6 Monate ununterbrochen beim Unternehmen beschäftigt sein.
Für die größeren Unternehmen gilt seitdem: Sie können sich in der Regel von allen Mitarbeitern trennen, wenn sie nur bereit sind, ein finanzielles Trostpflaster zu zahlen.
Keine Unkündbarkeit per Tarifvertrag
Das bedeutet, dass auch Unkündbarkeitsklauseln der Tarifverträge inzwischen kein Hindernis mehr darstellen. Liegen betriebsbedingte Gründe vor – wenn etwa ein Arbeitsplatz komplett wegfällt – kann auch langjährigen Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht auf dem Standpunkt: Dem Unternehmen kann nicht zugemutet werden, ein Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, für das keinerlei Bedarf bestehe (Az.: 2 AZR 227/97). So sollen Firmen auch freie Hand haben, wen sie beispielsweise bei Umstrukturierungen entlassen und wen nicht. Wurden früher zunächst jungen Unverheirateten per Sozialauswahl gekündigt, können es heute durchaus auch lang gediente Mitarbeiter sein.
Auch für Langzeitkranke gilt der gelockerte Kündigungsschutz. So bestätigte das BAG die Kündigung eines 43 Jahre alten Beamten, der zwar unkündbar, aber seit mehr als einem Jahr arbeitsunfähig war (Az.: 2 AZR 242/05).
Freiwillige Abfindung
Aus Angst vor einem drohenden Arbeitsgerichtsprozess zahlen Firmen heute freiwillig Mitarbeitern, die sie aus betrieblichen Gründen entlassen, eine Abfindung. Denn landet eine Kündigungsschutzklage erst vor Gericht, wird es für Unternehmen richtig teuer.
Daher greifen die meisten Firmen lieber vorsorglich zur Abfindung und greifen bei langjährigen Mitarbeitern auch schon mal tief in die Tasche. Die Zahl derjenigen, denen Sie auch heute – trotz gelockerter Regeln – nicht kündigen können, ist überschaubar:
  • Schwangere: Für sie gilt nach wie vor Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung. Wurde einer schwangeren Frau gekündigt, muss sie innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen.
  • Mitarbeiter in Elternzeit: Während der gesamten Elternzeit sind sie nahezu unkündbar, das bedeutet vom Tag der Antragstellung maximal 3 Jahre lang.
  • 50 plus: Gelten Tarifverträge, so ist darin oft ein Kündigungsschutz für die Mitarbeiter, die älter als 50 Jahre sind, verankert.
  • Betriebsräte: Sie sind nur aus wichtigen Gründen fristlos kündbar. Die anderen Betriebsräte müssen zustimmen. Der Kündigungsschutz ist auch nach Ausspruch der Kündigung noch ein Jahr lang wirksam.