von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer
Wenn Sie in Ihrem Betrieb fünf volljährige Arbeitnehmer beschäftigen und bisher kein Betriebsrat besteht, können diese einen solchen ins Leben rufen. Für diese Arbeitnehmer, die sich für die Gründung eines Betriebsrates einsetzen, besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Mindestens drei der oben genannten Mitarbeiter müssten für die Gründung eines Betriebsrats zu einer Betriebsversammlung einladen, in der dann ein Wahlvorstand gewählt wird. Bisher hatte lediglich der bestellte Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung des Wahlvorstands ist bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Arbeitsrecht-Report - Aktuelle Infos zu wichtigen arbeitsrechtlichen Themen - Gratis-PDF!
Im Zuge der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hatte der Gesetzgeber diesen Kündigungsschutz auch auf diejenigen Arbeitnehmer ausgeweitet, die zu einer Betriebsversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einladen (§ 15 Abs. 3a KSchG). Der Kündigungsschutz wirkt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Beachten Sie:
Selbst wenn Ihre Mitarbeiter in der Betriebsversammlung beschließen, keinen Betriebsrat zu wählen, besteht der Kündigungsschutz für die genannten Arbeitnehmer bis 3 Monate nach der Einladung zu der Betriebsversammlung fort.
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.