Kündigung vor Arbeitsaufnahme: Wann und wie Sie das machen können

Was tun, wenn Sie gerade einen neuen Mitarbeiter eingestellt haben, sich vor Arbeitsbeginn aber herausstellt, dass Sie ihn doch nicht beschäftigen können. Eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme kann dann ein gutes Mittel sein.

Anlässe für eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme kann es mehrere geben
Hier ein paar Beispiele:

  • Sie erfahren noch etwas über den neuen Mitarbeiter, das Ihre Entscheidung zur Einstellung beeinflusst hätte, wenn Sie es gewusst hätten.
  • Nach Vertragsschluss verlieren Sie einen Großkunden und damit den Bedarf für den Mitarbeiter.

In so einem Fall kann eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme in Frage kommen.

Kündigung vor Arbeitsaufnahme und Formvorschriften
Dafür gelten grundsätzlich genau die gleichen Regelungen und Formerfordernisse wie bei einer Kündigung nach Arbeitsaufnahme. Achten Sie also insbesondere darauf, dass Sie die Kündigung schriftlich erklären.

Kündigung vor Arbeitsaufnahme und Fristen
Auch bei der Kündigung vor Arbeitsaufnahme müssen Sie die Kündigungsfristen einhalten. Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigungserklärung bei Ihrem Mitarbeiter und nicht erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Endet die Kündigungsfrist vor geplanter Arbeitsaufnahme, muss ihr Mitarbeiter gar nicht erst zur Arbeit erscheinen. Endet sie erst nach dem geplanten Beginn der Arbeitsaufnahme, ist das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchzuführen.

Für eine fristlose Kündigung brauchen Sie genau wie nach der Arbeitsaufnahme einen wichtigen Grund.

Kündigung vor Arbeitsaufnahme und Betriebsrat
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie diesen genauso wie bei einer Kündigung nach Arbeitsaufnahme vor Abgabe der Kündigungserklärung anhören. Sonst ist auch die Kündigung vor Arbeitsaufnahme alleine aus diesem Grund unwirksam (§ 102 BetrVG).

So schützen Sie sich vor der Kündigung vor Arbeitsaufnahme
Die Kündigung vor Arbeitsaufnahme kann natürlich auch durch Ihren zukünftigen Arbeitnehmer erklärt werden. Wenn Sie sich dagegen absichern wollen, können Sie sich dagegen vertraglich schützen, etwa mit der Klausel:

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsaufnahme ist für beide Seiten ausgeschlossen.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich und kann nicht ausgeschlossen werden.