Eine Kündigung gilt auch bei Abwesenheit als zugestellt

Eine Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Die Kündigung, bzw. das Kündigungsschreiben, muss so in den Machtbereich des Arbeitnehmers (z.B. den Briefkasten) gelangen, dass er von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch Abwesenheit des Arbeitnehmers verhindert.
Ein aktueller Fall zum Zugang von Kündigungen
Ein Arbeitnehmer war seit Anfang 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Er befand sich mehrere Wochen zur Kur in einer Reha-Kinik und wurde anschließend in der Wohnung einer Freundin gepflegt.
Sein Briefkasten wurde von einem Freund geleert, der auch wichtige Behördenpost öffnen und über den Inhalt den Arbeitnehmer informieren sollte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, die Kündigung wurde per Einschreiben am 26.10. in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen.
Dieser gab an, erst am 09.12. nach seiner Rückkehr von der Kündigung erfahren zu haben. Er wehrte sich und verlangte die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Urteil des LAG Bremen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen wies den Antrag des Arbeitnehmers ab. Er habe die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versäumt.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung komme nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn über Post des Arbeitgebers informiert.

LAG Bremen,
Beschluss vom 30.06.2005, Az.: 3 TA 22/05

Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch Abwesenheit des Arbeitnehmers verhindert. Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers wissen.