von Heiko Klages, veröffentlicht in Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Betriebsbeauftragten für Abfall ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) iVm § 58 BImSchG geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Wenn Sie Ihrem Betriebsbeauftragten für Abfall kündigen wollen, prüfen Sie als Erstes, ob die Bestellung wirksam erfolgte. Denn nur dann gilt der Sonderkündigungsschutz. Prüfen Sie also, ob entweder bereits im Arbeitsvertrag oder später schriftlich eine Bestellung zum Abfallbeauftragten erfolgte. War die Bestellung formell einwandfrei, so bleibt Ihnen nur der Weg über eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes, die fristlose Kündigung. Für eine solche Kündigung brauchen Sie aber einen besonders schwerwiegenden Grund (siehe § 626 BGB).
Voraussetzung für diesen besonderen Schutz gegen eine Kündigung ist aber, dass die Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall wirksam ist. Diese Bestellung bedarf der Schriftform. Im Normalfall wird sie besonders dokumentiert. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Bestellung im Einzelfall auch bereits mit dem Arbeitsvertrag erfolgen kann (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 26.03.2009, Az: 2 AZR 633/07).
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