Kündigung bei Beleidigung: Ohne Abmahnung geht es nicht

Wenn ein Mitarbeiter Vorgesetzte beleidigt, müssen Sie ihn vor der Kündigung im Normalfall erst abmahnen. Sonst ist die Kündigung unwirksam.

Das entschied das LAG Schleswig-Holstein in einem Fall in dem eine Tierärztin wiederholt vor Kollegen ihren Vorgesetzten beleidigt hatte und deshalb eine Kündigung erhielt (Urteil vom 21.07.2009, Az.: 2 Sa 460/08). Die ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung war unwirksam.

Die seit rund 15 Jahren nebenberuflich beschäftigte Tierärztin hatte sich vor Kollegen abfällig über ihren Vorgesetzten geäußert. Auch andere Kollegen berichteten über frühere entsprechende Äußerungen. Die Tierärztin bestritt diese Vorfälle zwar, erhielt von ihrem Arbeitgeber aber gleichwohl eine fristgemäße Kündigung. Unter anderem deshalb, weil der betroffene Vorgesetzte nicht mehr mit dieser Tierärztin zusammen arbeiten wollte.

Bevor Sie in einem solchen Fall eine Kündigung aussprechen
Das LAG hielt die Kündigung in zweiter Instanz für unwirksam. Bei solchen Sachverhalten müssen Sie nach dieser Entscheidung grundsätzlich erst eine Abmahnung aussprechen. Erst im Wiederholungsfall können Sie dann die Kündigung aussprechen.

Auch in Hinblick auf die Weigerung des Vorgesetzten, weiter mit der Mitarbeiterin zusammen zu arbeiten, sollten Sie es besser machen als der in diesem Fall beklagte Landkreis. Nach Ansicht des LAG müssen Sie in solchen Fällen vor der Kündigung ein klärendes Gespräch mit beiden Seiten führen, um die Situation zu bereinigen. Damit Sie dieses Gespräch auch nachweisen können, sollten Sie es ggfs. protokollieren und von beiden Seiten unterschreiben lassen.