Kündigung bereits bei Annahme von Geschenken möglich

Das LAG Rheinland-Pfalz macht Ernst mit der Unabhängigkeit von Arbeitnehmern. Im Urteil vom 16.01.2009, Az: 9 Sa 572/08, bestätigten die Richter die Kündigung eines seit mehr als 15 Jahren in einem Unternehmen beschäftigten Personalleiters.

Kündigung bei Annahme von Geschenken: Fallbeispiel
Grund für die Kündigung war, dass er sich von einem Personalvermittlungsunternehmen zu einem Fußballspiel in eine VIP-Loge inklusive Bewirtung einladen ließ. Das Brisante daran: Er war für Auftragsverhandlungen mit diesem bzw. Auftragserteilungen an dieses Unternehmen zuständig.

Entgegennahme unüblicher Geschenke rechtfertigt die Kündigung
Die Richter stellten entscheidend darauf ab, dass schon die bloße Entgegennahme solcher unüblichen Geschenke die Kündigung rechtfertige. Es reicht, dass die Geschenke ihrem Wert nach geeignet sind, dazu beizutragen, dass nicht mehr ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Irgendwelche konkrete Auswirkungen – wie z. B. die Auftragsvergabe – sind nach dieser Entscheidung nicht erforderlich, um die Kündigung zu ermöglichen.

Kündigung: Rechtsprechung
"Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses", so die Richter.