Ein Betriebsratsmitglied können Sie suspendieren lassen

Wollen Sie einem Betriebsratsmitglied kündigen, ist dies nur außerordentlich und mit der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats zulässig. So verlangt es § 103 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wollen Sie dagegen ein Betriebsratsmitglied nur vorläufig nicht weiterbeschäftigen, bleibt Ihnen nur die Suspendierung. Aufgrund der Sonderstellung des Betriebsrats ist aber auch eine Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds alles andere als einfach. Aber auch nicht unmöglich.

Der Fall
Ein Arbeitnehmer war als Sozialberater bei einem gemeinnützigen Verein, der Deutschkurse für Migranten anbietet, beschäftigt und dort auch Betriebsratsmitglied. Nachdem der Arbeitgeber erfuhr, dass der Mitarbeiter aktiv an der Gründung eines Konkurrenzvereins beteiligt war, stellte er den Mitarbeiter von der Arbeitsleistung frei und bat den Betriebsrat, der außerordentlichen Kündigung zuzustimmen.

Als dies verweigert wurde, klagte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustimmung. Inzwischen hatte sich aber auch das Betriebsratsmitglied gegen die Suspendierung zur Wehr gesetzt und das Arbeitsgericht eingeschaltet, um den Arbeitgeber durch eine einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung zu zwingen.

Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gab dem Arbeitgeber Recht. Verlange der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG, sei er nur dann berechtigt, den Mitarbeiter von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn bei einer Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen bestehen.

Für eine Suspendierung müssten Umstände vorliegen, die über den „wichtigen Grund" der außerordentlichen Kündigung hinausgehen. Ein solcher Grund liege aber vor, wenn der Mitarbeiter zum Konkurrenten seines Arbeitgebers werde (LAG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: 5 SaGa 1/08).

Das bedeutet für Sie
Während des gerichtlichen Verfahrens auf Zustimmungsersetzung können Sie ein Betriebsratsmitglied also nur ausnahmsweise suspendieren. Hierzu müssen Sie besonders schwerwiegende Gründe anführen. Sie können ein Betriebsratsmitglied suspendieren, das heißt einen Weiterbeschäftigung kommt nicht infrage, wenn z.B. erhebliche Gefahren für andere Mitarbeiter (z. B. sexuelle Belästigung) oder schwerwiegende Störungen des betrieblichen Ablaufs, etwa bei der oben dargelegten Konkurrenztätigkeit, bei Aufruf zur langsamen Arbeit etc. zu befürchten sind.