Gesetzliche Abfindung müssen Sie nicht immer zahlen

Laut Paragraph 1a Kündigungsschutzgesetz (KschG) hat ein Mitarbeiter die Möglichkeit im Fall einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu erwerben, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Allerdings kann der Mitarbeiter die Abfindung nur verlangen, wenn er in dem Kündigungsschreiben klar auf die gesetzliche Abfindung nach Paragraph 1a KSchG hingewiesen worden ist.
Aktueller Fall zur gesetzlichen Abfindung
Einem als Außendienstmitarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer wurde betriebsbedingt gekündigt. In dem Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter bei Rechtskraft der Kündigung einen Anspruch auf Abfindung habe, deren Höhe sich nach dem Sozialplan bestimme.

Nachdem das Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet war, zahlte der Arbeitgeber die Sozialplanabfindung. Das war dem Arbeitnehmer nicht genug. Er meinte ihm stünde eine rund 9.000 € höhere Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KschG) zu, und verlangte Zahlung der Differenz.

Urteil des LAG Hamm
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass der Arbeitgeber keine weitere Abfindung zahlen müsse.
Er habe in dem Kündigungsschreiben nur auf die Sozialplanabfindung, nicht aber auf eine gesetzliche Abfindung nach § 1a KschG hingewiesen.
LAG Hamm,
Urteil vom 07.06.2005,
Az.: 12 Sa 2165/04
Gesetzliche Abfindung nur bei Hinweis
Mit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber zum 01.01.2004 in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KschG) die Möglichkeit eingeführt, dass Ihr Mitarbeiter im Fall einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erwirbt, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Allerdings kann der Mitarbeiter die Abfindung nur verlangen, wenn er in dem Kündigungsschreiben klar auf die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG hingewiesen worden ist.
Der Hinweis auf eine andere Abfindung, beispielsweise aus einem Sozialplan oder einem Tarifvertrag, reicht nicht aus. Außerdem muss eindeutig hervorgehen, dass der Abfindungsanspruch nur bei Verstreichenlassen der Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage besteht.
Checkliste: Anspruch auf gesetzliche Abfindung?
Nur wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten, hat Ihr Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung:
 
Ja
Nein
Genießt der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz?
Wurde betriebsbedingt gekündigt?
Haben Sie in der Kündigung auf den gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Nicht-Klageerhebung hingewiesen?
Hat der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist ohne Klageerhebung verstreichen lassen?