Fristlose Kündigung für Schläger möglich

Erfreulicherweise verstehen die Arbeitsgerichte bei Tätlichkeiten von Mitarbeitern wenig Spaß. Selbst langjährig beschäftigte Mitarbeiter, die Mitglied im Betriebsrat sind, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen schlagen.

Fristloste Kündigung: Fallbeispiel
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 8.4.2010, Az: 4 BV 13/08, im Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines Mitgliedes.

Dieses Betriebsratsmitglied war seit 24 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt. Während einer Weihnachtsfeier schlug er einen Kollegen. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Als der Betriebsrat diese verweigerte, wandte sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht. Er wollte die Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ersetzen lassen.

Fristlose Kündigung: Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht für geschlagenen Mitarbeiter
Das Arbeitsgericht genehmigte die fristlose Kündigung. Der zu kündigende Arbeitnehmer wandte zwar ein, er sei stark betrunken gewesen und der Schlag sei nicht am Arbeitsplatz erfolgt. Beide Argumente überzeugten das Arbeitsgericht nicht. Für die angebliche Trunkenheit sah es keine Anhaltspunkte. Da der Schlag auf einer betrieblichen Veranstaltung – der Weihnachtsfeier – erfolgte, bestand ein Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Dies reichte dem Arbeitsgericht für die fristlose Kündigung.

Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für die geschlagenen Mitarbeiter hat. Dazu muss er wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung eines solchen Vorfalles zu unterbinden. Dabei sei es auch nicht wichtig, ob es sich um einen Faustschlag oder um eine Ohrfeige gehandelt habe. Auf jeden Fall habe aber ein tätlicher Angriff vorgelegen, der nicht hingenommen werden müsse. Daher sei es dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Ergebnis war daher die fristlose Kündigung gerechtfertigt.