Fristlose Kündigung bei Diebstahl: Interessenabwägung immer erforderlich

Ob eine fristlose Kündigung auch bei Diebstahl nur geringwertiger Sachen möglich ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Risiko für Sie als Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung liegt dabei häufig in der erforderlichen Interessenabwägung.

So musste es eine Bäckerei erfahren. Sie hatte einem seit mehr als 24 Jahren beschäftigten Bäcker gegenüber eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Grund für die fristlose Kündigung war, dass der Bäcker einen im Betrieb hergestellten Brotaufstrich, dessen Wert nur wenige Cent betrug, selbst verzehrte. Das Verzehren solcher Lebensmittel war durch eine Betriebsanweisung ausdrücklich untersagt.

Das Arbeitsgericht Dortmund hatte mit Urteil vom 10.03.2009, Az.: 7 Ca 4977/08 die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kassiert. Das Gericht stellte zwar fest, dass das Verzehren des Brotaufstrichs trotz seines geringen Wertes grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein könne.

Es sei aber darüber hinaus noch eine Interessenabwägung erforderlich. Da diese zu Gunsten des gekündigten Bäckers ausging, war die fristlose Kündigung unwirksam. Entscheidend war für das Gericht, dass der Bäcker seit rund 25 Jahren ohne jede Beanstandung im Vertrauensbereich in dem Unternehmen gearbeitet hatte.

Tipp für die fristlose Kündigung
Sprechen Sie bei einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aus. So retten Sie unter Umständen, was noch zu retten ist. Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, müssen Sie diesen ausdrücklich sowohl zu der fristlosen Kündigung als auch zu der hilfsweisen fristgemäßen Kündigung anhören.