Die Alternative zur Kündigung

Statt einer Kündigung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein Dauerbrenner in den Unternehmen. Aufhebungsverträge haben sich als Alternative zur Kündigung etabliert. Lesen Sie, wann sich eine einvernehmliche Trennung von Mitarbeitern lohnt, deren Arbeitsverhältnisse Sie nicht fortsetzen wollen.
1. Keine Kündigung, kein Arbeitsgerichtsprozess
Das ist der Normalzustand im Arbeitsverhältnis. Man spricht häufig auch vom sogenannten ungestörten Arbeitsverhältnis. In einer solchen Situation müssen Sie danach unterscheiden, ob Sie notfalls eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen können, weil Sie einen durchgreifenden Kündigungsgrund haben, oder ob dies nicht möglich ist.

2. Keine Kündigung, aber anhängiger Arbeitsgerichtsprozess

Das Arbeitsverhältnis ist hier durch einen Arbeitsgerichtsprozess bereits gestört, allerdings in einem Bereich, der an sich keinen direkten Einfluss auf den Bestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Denkbar sind etwa Prozesse über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Abmahnung oder die Berechtigung eines Lohneinbehalts.
3. Kündigung, aber noch kein anhängiger Arbeitsgerichtsprozess
Sie haben bereits gekündigt, jedoch ist noch ungewiss, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirklich beenden wird. Ihr Mitarbeiter hat bisher noch keine Kündigungsschutzklage erhoben. Besteht allerdings Sicherheit darüber, dass die Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, bedarf es nicht mehr des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags.
4. Kündigung und anhängiger Arbeitsgerichtsprozess
Hier geht es um die klassische Situation des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Sie haben gekündigt und Ihr Mitarbeiter hat Kündigungsschutzklage erhoben. Ziehen Sie in Betracht, sich von einem bestimmten Mitarbeiter zu trennen, so können Sie Ihren speziellen Fall einer dieser vier Fallkonstellationen zuordnen. In jeder Fallsituation können Sie von den besonderen Vorteilen, die der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit sich bringt, profitieren.