Änderungskündigung: Wie Sie Ihre Interessen durchsetzen

Im Arbeitsvertrag haben Sie mit jedem Mitarbeiter unter anderem vereinbart, wie viel Gehalt Sie ihm für seine Arbeit zahlen und welche Arbeitsbedingungen Sie ihm bieten. Diese Vereinbarungen können Sie nur mit der Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters ändern. Können Sie sich nicht einvernehmlich einigen, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, Ihre Interessen mit einer Änderungskündigung durchzusetzen.
Eine Änderungskündigung ist im Prinzip eine gewöhnliche Kündigung. Allerdings hat sie nicht zum Ziel, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter entgültig zu beenden, vielmehr bieten Sie dem Mitarbeiter mit einer Änderungskündigung an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Beispiel für eine Änderungskündigung: Sie kündigen Ihrem Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zum 31.3. Gleichzeitig bieten Sie ihm an, seine Tätigkeit ab dem 1.4. in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche fortzusetzen – bei einer entsprechend geringeren Vergütung.

Das neue Arbeitsangebot müssen Sie dem Mitarbeiter

  • schriftlich, zusammen mit der Änderungskündigung aushändigen.
  • Es muss so formuliert sein, dass der Mitarbeiter es mit einem schlichten "Ja" annehmen kann.

Tipp: Vermeiden Sie auf jeden Fall mehrere unterschiedliche Angebote in der Änderungskündigung. Am besten ist es hier, wenn Sie dem Änderungsangebot einen komplett neuen Arbeitsvertrag beifügen.

Wann Sie keine Änderungskündigung benötigen
Bevor Sie neue Arbeitsbedingungen für einen Mitarbeiter mit einer Änderungskündigung durchsetzen, sollten Sie immer prüfen, ob das überhaupt nötig ist. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Zahlreiche Arbeitsbedingungen können Sie auch ohne die Zustimmung des Mitarbeiters anpassen,

  • weil die Änderungen unter Ihr Direktionsrecht fallen,
  • Sie eine Leistung nur unter Vorbehalt gewähren oder
  • der Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz genießt.