Busfahrer fährt ohne Fahrerlaubnis: Abmahnung reicht

Grundsätzlich kann eine personenbedingten Kündigung dann ausgesprochen werden, wenn ein Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis fährt. Man sollte meinen, dass dies insbesondere auch für Busfahrer gilt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz (Urteil vom 20.05.2010 Aktenzeichen: 10 Sa 52/10) müssen Sie aber unter Umständen erst eine Abmahnung aussprechen, bevor eine Kündigung möglich ist.

Die Fahrerlaubnis für Busfahrer wird immer nur mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt und muss dann verlängert werden. Ein Busfahrer hatte versäumt, die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zu beantragen. Die Verlängerung unterblieb, der Busfahrer fuhr aber gleichwohl weiter. Sein Arbeitgeber kündigte deshalb fristlos, hilfsweise fristgemäß, ohne vorherige Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht kassierte die Kündigung. Die Richter stellten zwar fest, dass es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt habe, weil sich der Busfahrer nicht die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis kümmerte. Gleichwohl hielten sie eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung für zu hart.

Der Arbeitgeber hätte bedenken müssen, wie groß das Wiederholungsrisiko ist. Und genau dieses werteten die Richter nicht so hoch. Ihrer Ansicht nach hätte es lediglich einer Abmahnung bedurft.

Der Arbeitgeber hielt eine Abmahnung für zu schwach. Schließlich habe der Busfahrer den Versicherungsschutz dadurch gefährdet, dass er ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren sei. Die Richter ließen dies nicht ohne Weiteres gelten. Denn schließlich sei es dem Arbeitgeber zuzumuten, durch das Vermerken einer Wiedervorlagefrist zu überprüfen, ob der Busfahrer noch über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.

Tipp: Notieren Sie sich grundsätzlich bei allen nur befristet ausgestellten Erlaubnissen (nicht nur bei der Fahrerlaubnis eines Busfahrers), bis wann diese gültig ist. Legt Ihnen ihr Arbeitnehmer dann nicht von sich aus ein neues Dokument vor, so fragen Sie nach. Gegebenenfalls dürfen Sie ihn nicht entsprechend beschäftigen. Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht der LAG-Richter den Fahrer in diesem Fall nicht bis zur Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis beschäftigen dürfen.