von Heiko Klages, veröffentlicht in Kündigung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zwar ein Angestellter der GmbH. Er unterliegt aber nicht dem Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Der BGH hat allerdings in seiner Entscheidung vom 10.05.2010 (Az.: II ZR 70/09) festgelegt, dass im Anstellungsvertrag die Geltung des KSchG und somit ein Kündigungsschutz vereinbart werden kann.
Genau diese Möglichkeit wurde bislang überwiegend von den Gerichten abgelehnt. Die Folge war, dass GmbH-Geschäftsführer - was den Kündigungsschutz anging - nicht geschützt waren und nicht geschützt werden konnten.
Das hat der BGH mit diesem Grundsatzurteil beendet. Er argumentierte, dass die Gesellschafterversammlung beim Abschluss des Anstellungsvertrages durchaus einen derart erheblichen Kündigungsschutz vereinbaren könne. Das resultiere aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Kündigungsschutz: Tipp zur Vereinbarung
Wegen der erheblichen Auswirkungen solcher Vereinbarungen im Anstellungsvertrag sollten Sie bei der Aufnahme von Kündigungsschutzregelungen juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
|
|
|
|
| Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Praxishandbuch Personal | Arbeitsrecht Premium |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.