Betriebsbedingte Kündigung: Arbeitsplatz weg – Job bleibt

Wenn in einem Betrieb Arbeitsplätze zusammengefasst oder gestrichen werden, heißt das noch nicht, dass die Mitarbeiter auch tatsächlich ihren Job verlieren und eine entsprechende betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden kann. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG, 12.05.2006, Az: 6 Sa 404/04) in einem aktuell veröffentlichten Urteil hingewiesen.
Der Fall: Geklagt hatte ein Bauarbeiter, der auf einer Dauerbaustelle beschäftigt war. Nachdem der Kunde des Arbeitgebers den Rahmenvertrag des Arbeitgebers nicht verlängert hatte, kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter. Gegen diese betriebsbedingte Kündigung klagte der Mitarbeiter.
Die Entscheidung: Die Richter gaben dem Mitarbeiter Recht. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der Arbeitgeber noch an anderen Orten Dauerbaustellen unterhielt. Schließlich hätte der Mitarbeiter auch dort eingesetzt werden können. Eine entsprechende Überprüfung hatte der Arbeitgeber aber erst gar nicht vorgenommen.
Empfehlung für Arbeitgeber: Bei jeder betriebsbedingten Kündigung müssen Sie sehr sorgfältig vorgehen und vor allem eine Sozialauswahl vornehmen. Das gilt selbst für den Fall, dass Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb wegfallen. Folgende Schritte sollten Sie in jedem Fall immer nachweisen können:
Treffen Sie zunächst eine nachweisbare unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Prüfen Sie, ob tatsächlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für diese Mitarbeiter in Ihrem Betrieb besteht. Hierbei sind alle Betriebsteile mit einzubeziehen.
Treffen Sie erst jetzt unter den betroffenen Mitarbeitern die Sozialauswahl. Folgende Kriterien müssen Sie dabei beachten: Dauer der Betriebszugehörigkeit, etwaige Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und das Lebensalter.
Hören Sie auch den Betriebsrat an. Erst nach seiner Anhörung ist die Kündigung auszusprechen.