Betriebsbedingte Kündigung: 1 Kind ist mehr wert als 2 Jahre Betriebszugehörigkeit

Der Schreck kommt meist plötzlich und sitzt tief. Man fährt wie jeden Tag zur Arbeit. Kaum am Arbeitsplatz, ruft der Chef oder der Personalleiter an und bestellt einen ins Büro. Dort folgt dann die Offenbarung: Aus wirtschaftlichen Gründen wird die Abteilung geschlossen und die dort erledigten Aufgaben an eine Fremdfirma vergeben. Betriebswirtschaftlich nennt sich ein solches Vorgehen "Outsourcing". Für die betroffenen Mitarbeiter bedeutet es in aller Regel die Kündigung.

Der Kredit für das Haus. Die Raten für das Auto. Die Beiträge für die Lebensversicherung. Das sind gewöhnlich die ersten Gedanken, die Eltern durch den Kopf schießen, wenn ihnen die Kündigung in die Hand gedrückt wird. Wie es wirtschaftlich weitergehen soll, weiß zu diesem Zeitpunkt niemand.

Die nächste Frage ist, ob um den Arbeitsplatz gekämpft werden soll oder nicht. Viele fühlen sich machtlos und geben den Kampf um den Arbeitsplatz auf, bevor dieser überhaupt begonnen hat. Eine schlechte Wahl, weil vor allem Eltern im Falle einer betriebsbedingten Kündigung oft gute Chancen haben, wie sich nun in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen wieder herausstellte.

In dem konkreten Fall musste ein Arbeitgeber insgesamt 41 Arbeitsplätze aus betrieblichen Gründen abbauen. Die Gefahren solcher Kündigungen im Bewusstsein, nahm der Chef die vorgeschriebene Sozialauswahl vor und überprüfte in deren Rahmen, wie schutzbedürftig die einzelnen Mitarbeiter waren.

Mit einem Punktesystem bewertete der Arbeitgeber neben dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit auch den Familienstand und die Zahl der Kinder. Obwohl sie Kinder hatte, erhielt eine Mitarbeiterin die Kündigung, weil sie zu wenig Punkte in der Sozialauswahl gesammelt hatte. Als die Mutter dies nachprüfte, stellte sie fest, dass es für 2 Jahre Betriebszugehörigkeit genauso viele Punkte gab wie für ein Kind. Die Frau klagte.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az.: 8 Ca 2824/04) erklärte die Kündigung für unwirksam. Mitarbeiter mit Kindern würden bei betriebsbedingten Kündigungen unter einem besonderen Schutz stehen, vor dem betriebliche Beschäftigungszeiten oder das Alter eines Arbeitnehmers zurückstehen müssten, erklärten die Richter. Zwar sei das vom Arbeitgeber verwendete Punktesystem von den höchsten deutschen Arbeitsrichtern inzwischen als sozial akzeptiert. Mit Blick auf die "katastrophalen Geburtenraten" sei es aber nicht zu billigen, dass 2 Jahre Beschäftigungszeit in einem Betrieb im Rahmen der Sozialauswahl genauso hoch bewertet würden, wie 1 Kind.