von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Befristeter Arbeitsvertrag. Keine Kündigung notwendig
Ein wirksam befristetes Arbeitverhältnis muss mit Ablauf der Befristung nicht gekündigt werden, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des im Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigungstermins.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Als Befristungsgrund war die Vertretung einer Mitarbeiterin im Erziehungsurlaub angegeben. Nach dem Auslaufen des Vertrages klagte die Arbeitnehmerin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
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Ihr Argument: Sie habe keine Kündigung erhalten, und außerdem könne der Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen. Dem folgten die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht. Die Klage wurde abgewiesen, die Befristung war schriftlich vereinbart worden, ein Sachgrund (Vertretung) lag vor, sodass der befristete Arbeitsvertrag wirksam war.
Mit Erreichen des Beendigungstermins endete das Arbeitsverhältnis, auf eine etwaige Beschäftigungsmöglichkeit kommt es anders als bei einer Kündigung nicht an.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2002, Az.: 5 Sa 1029/02
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