Bagatellkündigung und Verdachtskündigung: Auch in 2011 für Sie möglich

Der Fall "Emmely" schlägt auch Ende 2010 noch Wellen. Unter diesem Stichwort hatte das BAG im Fall einer Berliner Supermarktkassierin, die 2 Pfandbons für sich verwendete, im Sommer 2010 entscheiden, dass eine Bagatellkündigung, d.h. eine Kündigung wegen Bagatelldelikten, grundsätzlich nach wie vor zulässig ist. Dies führte zu einer breiten öffentlichen Diskussion um die Bagatellkündigung und die Verdachtskündigung.

Der Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales lehnte am 15.12.2010 drei parlamentarische Initiativen zur Begrenzung der Möglichkeit von Bagatellkündigungen und Verdachtskündigungen ab. Damit stehen Ihnen diese Möglichkeiten zum Schutz gegen "schware Schafe" unter den Mitarbeitern weiter zur Verfügung.

Gesetzesinitiative gegen Bagatellkündigungen und Verdachtskündigungen
Konkret handelte es sich um Gesetzesinitiativen der drei Oppositionsfraktionen, also der SPD-Fraktion, der Linksfraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen. Sie wollten eine Begrenzung der Möglichkeiten zur Bagatellkündigung und zur Verdachtskündigung erreichen.

Gefordert wurde, bei Bagatellkündigungen einen Wertgrenze einzuführen. Wenn ein nur ein bestimmter geringer Schaden eingetreten war, sollte eine Kündigung nicht möglich sein, sondern nur eine Abmahnung. Die Linksfraktion forderte darüber hinaus, die Verdachtskündigung grundsätzlich zu verbieten.

Es bleibt also bei der Bagatellkündigung und der Verdachtskündigung erst einmal alles beim alten. Unter engen Voraussetzungen können Sie damit arbeiten. Mehr zu diesen Voraussetzungen lesen Sie z.B. in diesen Beiträgen: