Kündigung wegen Bagatelldiebstahl: Maultaschen-Fall endgültig erledigt

Das Thema Bagatelldiebstahl lässt weder die Gericht,e noch die Politik zur Ruhe kommen. Immerhin ist aber inzwischen der sogenannte Maultaschen-Fall erledigt.

In Konstanz war eine Altenpflegerin fristlos gekündigt worden, weil sie sechs Maultaschen, die von den Heimbewohnern nicht gegessen worden waren, mit nach Hause nahm. Da dies einer internen Dienstanweisung widersprach, wurde sie wegen dieses Bagatelldiebstahls fristlos gekündigt.

In der ersten Instanz wurde die Kündigung wegen des Bagatelldiebstahls noch bestätigt. Dies mochte die gekündigte Mitarbeiterin nicht auf sich beruhen lassen und ging in die Berufung zum Landesarbeitsgericht.

Das LAG hielt die fristlose Kündigung wegen des Bagatelldiebstahls unter anderem wegen der 17-jährigen Betriebszugehörigkeit nicht für rechtmäßig. Nach Ansicht der LAG-Richter hätte eine Abmahnung ausgereicht. Die Parteien einigten sich auf Vorschlag des Gerichts auf eine Abfindung in Höhe von 42.000 € und die Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung.

Bagatelldiebstahl in der politischen Diskussion
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation um das Thema Bagatelldiebstahl weiter entwickeln wird. Zurzeit gibt es Gesetzgebungsvorhaben, die vorsehen, dass eine Kündigung bei einem Bagatelldiebstahl nur bei vorhergehender Abmahnung möglich sein soll.

Bagatelldiebstahl: Ihre Handlungsmöglichkeiten
Unabhängig von der politischen Diskussion stellt sich die Frage, wie Sie zurzeit sinnvoll bei einem Bagatelldiebstahl reagieren können. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Grundsätzlich ist es so, dass Sie auch bei einem Bagatelldiebstahl eine fristlose Kündigung aussprechen können.

Ohne Abwägung geht nichts beim Bagatelldiebstahl
In jedem Fall ist aber eine Abwägung erforderlich. Und genau hier entsteht – wie in dem Maultaschen-Fall – das Problem. Je länger die Betriebszugehörigkeit ist, desto schwerer tun sich die Richter damit, eine Kündigung wegen eines Bagatelldiebstahls zu akzeptieren.

Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung immer berücksichtigen. Wenn Sie sich zu einer fristlosen Kündigung wegen eines Bagatelldiebstahls entscheiden, sollten Sie immer automatisch hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Vergessen Sie nicht, Ihren Betriebsrat sowohl wegen der fristlosen als auch wegen der hilfsweise vorgesehenen fristgemäße Kündigung anzuhören.