Arbeitsverweigerung ist kein Grund für eine fristlose Kündigung

Wenn ein Mitarbeiter die Arbeit verweigert, kochen die Emotionen schnell hoch. Aber Vorsicht: Als Arbeitgeber dürfen Sie bei einer Arbeitsverweigerung nicht vorschnell reagieren und vor allem in aller Regel nicht fristlos kündigen.

Verweigert ein Mitarbeiter die Arbeit, haben Sie erstmal ein Riesenproblem in der Betriebsorganisation. Bevor Sie in den arbeitsrechtlichen Werkzeugkasten greifen, um ihre Mitarbeiter möglicherweise für die Arbeitsverweigerung zu sanktionieren, sollten Sie erst einmal dafür sorgen, dass der Betrieb weiterläuft.

Anschliessend sollten Sie die Ursachen der Arbeitsverweigerung prüfen, da davon ihre Reaktionsmöglichkeiten abhängen. So kann der Mitarbeiter unter Umständen berechtigt sein, zur Arbeitsverweigerung zu greifen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ausführung der Arbeiten eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen kann. Typische Beispiele in diesem Zusammenhang sind das Fehlen von erforderlichen Sicherheits-und Schutzausrüstungen. Oder auch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik gibt das Recht zur Arbeitsverweigerung.

Unberechtigte Arbeitsverweigerung: Abmahnung ist nötig
Ist der Mitarbeiter nicht zur Arbeitsverweigerung berechtigt, stellt diese einen Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag dar. Mit einer fristlosen Kündigung dürfen Sie aber erst dann reagieren, wenn Ihnen das Abwarten der Kündigungsfrist ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Das ist aber eher der Ausnahmefall.

Sie sollten bei einer Arbeitsverweigerung im Normalfall zunächst zur Abmahnung greifen. Die Chancen, dass Sie ohne Abmahnung mit einer Kündigung wegen der Arbeitsverweigerung vor dem Arbeitsgericht durchkommen, sind eher gering.