Unterschreibt ein aus dem Unternehmen ausscheidender Mitarbeiter eine Ausgleichsquittung, erklärt er damit, keine weiteren Ansprüche (also beispielsweise auf Restzahlungen, Urlaubsabgeltungen etc.) gegen Ihr Unternehmen zu haben. Damit die Ausgleichsquittung tatsächlich diese Wirkung hat, muss daraus eindeutig hervorgehen, dass dem Mitarbeiter keine weiteren Ansprüche zustehen.
Achtung: Einige Anspüche können nicht von einer Ausgleichsquittung erfasst werden. Der Mitarbeiter kann nicht verzichten auf
- tarifvertragliche Ansprüche,
- Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche,
- ein qualifiziertes Zeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitnehmer ist außerdem nicht verpflichtet, eine Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Er muss Ihnen nur, falls Sie dies von ihm verlangen, quittieren, in welcher Höhe er Lohn von Ihnen erhalten hat.
Musterformulierung
"Ich bestätige, dass mir aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keinerlei Ansprüche mehr zustehen.
Darüber, dass ich nicht verpflichtet bin, diese Ausgleichsquittung zu unterzeichnen, wurde ich belehrt. Diese Erklärung habe ich sorgfältig gelesen und verstanden."