von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
Arbeitnehmer müssen sich an die Klagefrist halten
Ein Arbeitgeber kündigte einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin erhob nach Ablauf der Klagefrist Kündigungsschutzklage. Sie beantragte beim Arbeitsgericht, ihre Klage nachträglich zuzulassen, weil sie nichts von der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewusst habe und die Klagefrist auch nicht auf dem Merkblatt des Integrationsamtes gestanden habe.
Urteil des LAG Köln zur Klagefrist Der Antrag der Arbeitnehmerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln keinen Erfolg. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen ausschließlich im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelt sei. Die Arbeitnehmerin hätte sich deshalb auch über die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) informieren müssen, urteilten die Richter.
Landesarbeitsgericht Köln,Beschluss vom 14.03.2005,Az.: 2 Ta 9/05
Klagefrist - Ab 3 Wochen sind Kündigungen (fast) immer wirksam Haben Sie einem Mitarbeiter gekündigt, kann der Gekündigte dagegen Klage erheben mit dem Ziel, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird.
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Die Klage muss unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist, innerhalb einer 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung erhoben werden, § 4 KSchG. Versäumt der Arbeitnehmer diese Klagefrist, so können Sie davon ausgehen, dass die Klage abgewiesen wird.
Ihre Kündigung ist dann in der Regel wirksam, § 7 KschG. Eine Zulassung der Klage trotz Fristversäumnis kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn Ihr Arbeitnehmer unverschuldet an der Klageerhebung gehindert worden ist.
Von den Gerichten ist anerkannt, dass allein die Unkenntnis des Arbeitnehmers von rechtlichen Bestimmungen und insbesondere der 3-wöchigen Klagefrist keine nachträgliche Zulassung rechtfertigt.
Nachträgliche Zulassung trotz verpasster Klagefrist Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fristversäumnis auf falschen Auskünften einer geeigneten Auskunftsstelle beruht. Geeignet in diesem Sinne sind aber nur rechtskundige Personen, wie beispielsweise Rechtsanwälte, nicht hingegen Merkblätter des Integrationsamtes.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist spätestens 6 Monate nach Ende der 3-Wochen-Klagefrist zu stellen. Das heißt für Sie, dass Sie nach 6 Monaten und 3 Wochen ganz sicher keine Klage gegen die Kündigung mehr befürchten müssen.
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