Aktuelles Urteil: Bei der Sozialauswahl hat die Betriebszugehörigkeit Vorrang

Betriebsbedingte Kündigungen sind alles andere als angenehm. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine betriebsbedingte Kündigung stellt, sind hoch, vor allem bei der Sozialauswahl. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass an erster Stelle die Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.

Ein Bürokaufmann in einem Betrieb für Beschäftigungsförderung hatte die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Zahl der Jugendlichen, die an der von dem gekündigten Mitarbeiter betreuten Ausbildungsförderung teilnehmen, in Zukunft rückläufig seien und er nur noch zwei statt bisher drei Ausbilder beschäftigen könne. Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage, weil er die Ansicht vertrat, dass statt ihm einem anderen Ausbilder, der zwar länger im Betrieb tätig, aber jünger war, hätte gekündigt werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Der Betriebszugehörigkeit sei in der Regel vor den übrigen drei Kriterien, also vor dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten und der Schwerbehinderung der Vorzug zu geben. Nur die Betriebszugehörigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis. Lebensalter und Unterhaltspflichten seien private Umstände, die erst anschließend in die Waagschale geworfen werden könnten.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Aktenzeichen: 12 (3) Sa 1104/04

Ein Bürokaufmann in einem Betrieb für Beschäftigungsförderung hatte die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Zahl der Jugendlichen, die an der von dem gekündigten Mitarbeiter betreuten Ausbildungsförderung teilnehmen, in Zukunft rückläufig seien und er nur noch zwei statt bisher drei Ausbilder beschäftigen könne. Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage, weil er die Ansicht vertrat, dass statt ihm einem anderen Ausbilder, der zwar länger im Betrieb tätig, aber jünger war, hätte gekündigt werden müssen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Der Betriebszugehörigkeit sei in der Regel vor den übrigen drei Kriterien, also vor dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten und der Schwerbehinderung der Vorzug zu geben. Nur die Betriebszugehörigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis. Lebensalter und Unterhaltspflichten seien private Umstände, die erst anschließend in die Waagschale geworfen werden könnten.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Aktenzeichen: 12 (3) Sa 1104/04

Betriebsbedingte Kündigungen sind alles andere als angenehm. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine betriebsbedingte Kündigung stellt, sind hoch, vor allem bei der Sozialauswahl. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass an erster Stelle die Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.