von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Kündigung
AGG oder Religionszugehörigkeit der Mitarbeiter - was zählt im katholischen Kindergarten mehr?
Kann aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Mitarbeiterin in einem katholischen Kindergarten trotz AGG gekündigt werden?
Der Fall
Seit vier Jahren arbeitet eine Kinderpflegerin in einem katholischen Kindergarten. Jetzt soll sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, sie ist Muslimin, nicht weiterbeschäftigt werden, weil dies der katholischen Grundordnung widerspräche.
Das Offizialat, d.h. die Dienststelle, der die Entscheidung nach einem Vorschlag vom Kirchenausschuss obliegt, ist für eine Kündigung. Allerdings sind sowohl Elternbeirat, Eltern aus der Gruppe, der Kirchenausschuss sowie der Pfarrer der Meinung, dass die Mitarbeiterin wegen ihrer guten Arbeit bleiben solle. Was nun?
Tendenzbetriebe Im arbeitsrechtlichen Sinne handelt es sich bei dem Kindergarten um einen Tendenzbetrieb, und da spielt die Religionszugehörigkeit durchaus eine Rolle. Das bedeutet, der Betrieb dient nicht nur erwerbswirtschaftlichen Zwecken, sondern verfolgt auch speziell geschützte Ziele - dazu zählen beispielsweise Kirchen. Für eine Kündigung, sowohl ordentlich als auch außerordentlich, bedeutet das, dass eine Rechtfertigung vorliegt, wenn ein Tendenzträger (Mitarbeiter) "der Tendenz einer Einrichtung in einer Art und Weise zuwiderhandelt, die die betrieblichen Interessen berührt", so das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 06.12.1979, DB 80, 547).
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Nachweispflicht Wenn Ihr Arbeitgeber, die katholische Kirche, den Nachweis erbringen kann, dass das Verhalten der Mitarbeiterin die Interessen der Kirche nachhaltig beeinträchtigt, darf sie gekündigt werden. Dabei sind sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten von Bedeutung. Ist der Nachweis nicht zu führen, muss die Kündigung durch andere Gründe als die Religionszugehörigkeit gerechtfertigt sein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Auch darf nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Religionszugehörigkeit bei einer arbeitsrechtlichen Maßnahme nicht entscheidend sein. Da das Gesetz auch dem Tendenzschutz der Kirchen und ihren Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechung trägt, ist die Auswahl von Mitarbeitern nach Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung möglich, so lange es sich beim Arbeitgeber um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft handelt.
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